9C_409/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Eintretensvoraussetzung)
14. August
Sachverhalt
Das Kantonsgericht setzte A.________ eine Frist bis 11. Mai 2026 zur schriftlichen Einreichung und handschriftlichen Unterzeichnung ihrer Beschwerde und drohte die Folgen der Nichteinhaltung an. Die unterzeichnete Eingabe ging erst am 12. Mai 2026 ein; dagegen erhob A.________ Beschwerde ans Bundesgericht und rügte überspitzten Formalismus.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen nicht, weil die Rüge des überspitzten Formalismus die kantonalen Erwägungen und die behauptete Grundrechtsverletzung nicht hinreichend präzise darlegte.
• Die strikte Anwendung der Frist ist auch bei einer Verspätung von wenigen Stunden zulässig: Sie dient der Gleichbehandlung, der geordneten Rechtspflege und der Rechtssicherheit; ein Nichteintretensentscheid verletzt deshalb weder das Verbot der Rechtsverweigerung noch jenes des überspitzten Formalismus.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben.