4D_15/2026
Bundesgericht
Mietrecht; Ausweisung
20. Juli
Sachverhalt
Die Mieterin hatte seit 2016 zwei verbundene Wohnungen gemietet. Nach deren Beschlagnahme wurde sie angewiesen, die Mietzinse an das Betreibungsamt zu zahlen; nachdem sie dies für April bis Dezember 2024 unterliess, wurde das Mietverhältnis gekündigt und ihre Ausweisung angeordnet.
Erwägungen
• Nach der Beschlagnahme musste die Mieterin die Mietzinse der Betreibungsbehörde als gesetzlicher Verwalterin zahlen; direkte Zahlungen an den gepfändeten Eigentümer tilgten die Schuld gegenüber der Betreibungsbehörde nicht.
• Da die Mieterin den Zahlungsrückstand trotz ausdrücklicher Warnung nicht bei der Betreibungsbehörde beglich und die Tatsachen unbestritten waren, lag ein klarer Fall nach Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO vor; die Ausweisung war weder willkürlich noch unverhältnismässig.
• Das hohe Alter und persönliche Härtegründe sind im mietrechtlichen Kündigungs- und Ausweisungsverfahren nicht zu berücksichtigen, sondern allenfalls von der Vollstreckungsbehörde nach kantonalem Recht.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; die Ausweisung blieb bestehen.