7B_900/2025
Bundesgericht
Nichtanhandnahmeverfügungen; Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
9. September
Sachverhalt
Nach einer Auseinandersetzung erstattete A.________ Anzeige wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung und legte Fotografien sowie einen ärztlichen Befund vor, der insbesondere ein Gesichtshematom bestätigte. Die Staatsanwaltschaft trat nicht auf die Sache ein und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege; die kantonale Instanz bestätigte diese Entscheide.
Erwägungen
• Das Nichteintreten hinsichtlich einfacher Körperverletzung verstieß gegen Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO: Die kantonale Behörde hatte die Darstellung der Beschwerdeführerin gestützt auf eine nicht belegte Annahme ausgeschlossen, obwohl die Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau einen Schlag ins Gesicht nicht ausschlossen; der Grundsatz in dubio pro duriore gebot die Eröffnung einer Untersuchung.
• Die unentgeltliche Rechtspflege war der mittellosen, als Privatklägerin konstituierten Geschädigten zu gewähren, da die Strafklage nicht aussichtslos war; die Beschwerde war hinsichtlich Beschimpfung und Drohung mangels geltend gemachter Zivilansprüche unzulässig.
Entscheid
Beschwerde teilweise unzulässig und im Übrigen gutgeheissen; der kantonale Entscheid wird aufgehoben und die Sache zur Eröffnung einer Untersuchung wegen einfacher Körperverletzung sowie zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückgewiesen.