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ZSU.2026.187

Ag Zivilgericht

Zivilprozess

Novenverbot im Vollstreckungsverfahren

Veröffentlicht am 3. Oktober

Entschieden am 11. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht
Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.187
(SZ.2026.52)
Art. 210
Entscheid vom 11. September 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident
Oberrichterin Massari
Oberrichterin Plüss
Gerichtsschreiberin Dos Santos Teodoro
Kläger 1 A._____,
[…]
Klägerin 2 B._____,
[…]
1 und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Elias Hörhager,
[…]
Beklagte C._____ AG,
[…]
Gegenstand Vollstreckung
- 2 -
Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.
Die Parteien schlossen vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht
des Bezirks Aarau am 19. Dezember 2025 den folgenden Vergleich:
" 1.
Die Beklagte verpflichtet sich, die Treppenhäuser der Liegenschaften […]
bis 28. Februar 2026 in einen den gesetzlichen Vorgaben (Brandschutz
etc.) entsprechenden Zustand zu versetzen.
Die Beklagte verpflichtet sich, die Tiefgarage, Veloräume und Gänge im
UG der beiden Liegenschaften bis 28. Februar 2026 von allen Gegenstän-
den mit Ausnahme der Neu- und Ersatzgeräte zu räumen und in einen den
gesetzlichen Vorgaben (Brandschutz etc.) entsprechenden Zustand zu
versetzen.
Die Sanierung der Räumlichkeiten ist entsprechend den Empfehlungen im
Bericht der Firma D._____ vorzunehmen, und die Neu- und Ersatzgeräte
sind anschliessend in nicht vermieteten abgegrenzten Räumen einzustel-
len.
Die Lüftung der Liegenschaften inkl. deren Filter ist bis 28. Februar 2026
fachmännisch zu überprüfen und allenfalls instand zustellen. Falls vom
Fachmann als notwendig erachtet, sind die Mieter über den Gebrauch der
Lüftung zu instruieren.
2.
Die Parteien vereinbaren ab Mitte August 2025 bis zum Ende des Monats
der erfolgten Sanierung eine monatliche Mietzinsreduktion von Fr. 300.00
(Fr. 120.00 Tiefgaragenplatz + Fr. 180.00 Reduktion des Nettomietzinses).
Zusätzlich ist eine einmalige pauschale Mietzinsreduktion von Fr. 350.00
geschuldet.
Entsprechend sind bis und mit Ende Dezember 2025 vom hinterlegten
Mietzins von Fr. 4'620.00 der Betrag von Fr. 1'700.00 auf ein von den Klä-
gern bekannt zu gebendes Konto, und Fr. 2'920.00 auf ein von der Beklag-
ten bekannt zu gebendes Konto auszubezahlen.
Die Auszahlung von Fr. 2'310.00 erfolgt umgehend und ist von der Wider-
rufsmöglichkeit nicht betroffen.
3.
Die Parteien scheiden ab Vertragsschluss folgende Positionen als Neben-
kosten aus.
- Heizkosten
- Warmwasser
- Wasser- und Abwasser
- Hauswartung
- Umgebungspflege
- Winterdienst
- Lift inkl. Service
- Lüftung inkl. Service
- Allgemeinstrom
- 3 -
Die Parteien vereinbaren als Entgelt eine Pauschale von Fr. 300.00 ab
Mietbeginn.
Die Pflege des Privatgartens obliegt den Klägern.
4.
Die vorstehende Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt des (bei der
Schlichtungsbehörde schriftlich einzureichenden) Widerrufs durch
eine der Parteien innert 30 Tagen (Poststempel massgebend) ab Un-
terzeichnung der Vereinbarung.
5.
Die Parteien beantragen die Abschreibung des vorliegenden Verfah-
rens MI.2025.192 infolge Vergleichs.
6.
Die Parteien nehmen davon Kenntnis, dass keine Parteientschädigun-
gen geschuldet sind und keine Verfahrenskosten erhoben werden
(Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. c der Zivilprozessordnung, ZPO).
7.
Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Parteien den Erhalt der Vereinba-
rung samt dazugehörigem Abschreibungsbeschluss."
2.
2.1.
Mit Eingabe vom 18. April 2026 stellten die Kläger beim Bezirksgericht
Aarau ein Gesuch um Vollstreckung des Vergleichs vom 19. Dezember
2025 mit folgenden Anträgen:
" 1.
Es sei der Entscheid MI.2025.194 vom 19. Dezember 2025 der Schlich-
tungsbehörde für Miete und Pacht, Aarau, beinhaltend den Vergleich vom
19. Dezember 2025, wie folgt zu vollstrecken:
Es sei die Gesuchsgegnerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von
CHF 1'000.00 pro Tag der Nichterfüllung zu verpflichten, bis spätestens
5. Mai 2026 folgende Arbeiten gemäss Ziff. 1 des Vergleichs vorzuneh-
men:
a) Versetzung der Treppenhäuser der Liegenschaften […] in einen
den gesetzlichen Vorgaben (Brandschutz etc.) entsprechenden
Zustand.
b) Räumung der Tiefgarage, Veloräume und Gänge im UG der bei-
den Liegenschaften von allen Gegenständen mit Ausnahme der
Neu- und Ersatzgeräte und Versetzung in einen den gesetzlichen
Vorgaben (Brandschutz etc.) entsprechenden Zustand.
c) Vornahme der Sanierung der Räumlichkeiten entsprechend den
Empfehlungen im Bericht der Firma D._____, und anschliessende
Einstellung der Neu- und Ersatzgeräte in nicht vermieteten abge-
grenzten Räumen.
d) Fachmännische Überprüfung und allenfalls Instandstellung der
Lüftung der Liegenschaften inkl. deren Filter. Instruktion der Mieter
über den Gebrauch der Lüftung, falls vom Fachmann als notwen-
dig erachtet.
- 4 -
2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
2.2.
Die Beklagte liess sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen.
2.3.
Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau erkannte am 28. Mai 2026 wie
folgt:
" 1.
Das Vollstreckungsgesuch vom 18. April 2026 wird gutgeheissen.
2.
Die Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Straffolgen gemäss
gegenüber E._____ verpflichtet, innert 30 Tagen folgende
Arbeiten vorzunehmen:
− Versetzung der Treppenhäuser der Liegenschaft […] in einen den
gesetzlichen Vorgaben (Brandschutz etc.) entsprechenden Zu-
stand.
− Räumung der Tiefgarage, Veloräume und Gänge im UG der bei-
den Liegenschaften von allen Gegenständen mit Ausnahme der
Neu- und Ersatzgeräte und Versetzung in einen den gesetzlichen
Vorgaben (Brandschutz etc.) entsprechenden Zustand.
− Vornahme der Sanierung der Räumlichkeiten entsprechend den
Empfehlungen im Bericht der Firma D._____, und anschliessende
Einstellung der Neu- und Ersatzgeräte in nicht vermieteten abge-
grenzten Räumen.
− Fachmännische Überprüfung und allenfalls Instandstellung der
Lüftung der Liegenschaften inkl. deren Filter. Instruktion der Mieter
über den Gebrauch der Lüftung, falls vom Fachmann für notwen-
dig erachtet.
3.
lautet wie folgt:
"Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen
Beamten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an
ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse be-
straft."
4.
Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00,
werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Diese werden mit dem Vorschuss
des Gesuchstellers 1 von Fr. 500.00 sowie mit dem Vorschuss der Ge-
suchstellerin 2 von Fr. 500.00 verrechnet, so dass die Gesuchsgegnerin
dem Gesuchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2 je Fr. 500.00 direkt zu er-
setzen hat.
5.
Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'798.20 (inkl. Fr. 134.75 MwSt.) zu bezahlen."
- 5 -
3.
3.1.
Gegen diesen ihr am 2. Juni 2026 zugestellten Entscheid erhob die Be-
klagte am 5. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau
mit folgenden Anträgen:
" 1.
Der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 28. Mai 2026,
Geschäfts-Nr. SZ.2026.52, sei aufzuheben.
2.
Das Vollstreckungsgesuch der Beschwerdegegner vom 18. April 2026 sei
abzuweisen.
Eventualiter:
3.
Die Sache sei zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner."
Überdies beantragte die Beklagte, es seien die vollständigen Akten des
Bezirksgerichts Aarau, Geschäfts-Nr. SZ.2026.52, beizuziehen und der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.2.
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2026 stellten die Kläger die folgenden
Rechtsbegehren:
" 1.
Es sei die Beschwerde vom 05. Juni 2026 vollumfänglich abzuweisen und
der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau vom 28. Mai 2026 zu bestätigen,
soweit auf die Beschwerde einzutreten sei.
2.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei vollumfänglich
abzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
3.3.
Es wurden keine weiteren Eingaben eingereicht.
- 6 -
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Gegen Entscheide des Vollstreckungsgerichts steht die Beschwerde zur
Verfügung ( i.V.m. ). Mit der Be-
schwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320
ZPO).
1.2.
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind
ausgeschlossen (). Das gilt sowohl für echte als auch
für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstin-
stanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des
erstinstanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE
AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/CORDULA LÖTSCHER/CHRISTOPH LEU-
ENBERGER/BENEDIKT SEILER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil-
prozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 3 f. zu ).
2.
2.1.
Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Entscheids im We-
sentlichen fest, die Parteien hätten am 19. Dezember 2025 anlässlich der
Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht
des Bezirks Aarau einen Vergleich unter Vorbehalt des Widerrufs innert 30
Tagen abgeschlossen. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2025 habe die
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht des Bezirks Aarau das Verfahren
als durch Vereinbarung erledigt abgeschrieben und den Parteien am
6. Februar 2026 mitgeteilt, dass die Vereinbarung von keiner Partei wider-
rufen worden sei, womit sie vollstreckbar und in Rechtskraft erwachsen sei.
Damit liege mit dem Vergleich vom 19. Dezember 2025 ein formell rechts-
genüglicher Titel vor. Überdies bestehe die geforderte Parteiidentität im
Vollstreckungs- und Erkenntnisverfahren.
Die Kläger machten geltend, dass die Beklagte den Verpflichtungen aus
der Vereinbarung vom 19. Dezember 2025 nicht nachgekommen sei. Diese
Behauptung bleibe von der Beklagten unwidersprochen. Demnach sei die
Beklagte zu verpflichten, die in Ziff.1 der Vereinbarung vom 19. Dezember
2025 aufgeführten Arbeiten zu verrichten.
2.2.
Dagegen bringt die Beklagte mit Beschwerde vor, die Vorinstanz habe trotz
fehlender Stellungnahme nicht auf weitere Sachverhaltsabklärungen ver-
zichten dürfen, nachdem sich aus den Akten erhebliche Hinweise auf eine
bereits erfolgte Erfüllung ergeben hätten. Mit Schreiben vom 31. März 2026
- 7 -
habe sie (die Beklagte) die Kläger sowie die Schlichtungsbehörde über die
erfolgte Umsetzung der Vergleichsbestimmungen informiert. Darüber hin-
aus lägen objektive Nachweise über die ausgeführten Arbeiten vor. Insbe-
sondere habe die Bauverwaltung Q._____ nach einer Begehung vom
30. März 2026 bestätigt, dass die für den Brandschutz relevanten vertikalen
Fluchtwege grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen entsprochen
hätten. Die Gemeinde Q._____ habe im Protokoll vom 5. Mai 2026 festge-
halten, dass die für den Brandschutz notwendigen vertikalen Fluchtwege
bei der Begehung vom 30. März 2026 – mit Ausnahme einer Pflanzenre-
galkonstruktion – in Ordnung gewesen seien. Weiter lägen schriftliche Be-
stätigungen der ausführenden Fachunternehmen betreffend Sanierungsar-
beiten und Überprüfung bzw. Instandstellung der Lüftungsanlagen vor. Mit
diesen Beweismitteln habe sich die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid nicht auseinandergesetzt. Insbesondere fehle jede Würdigung der
behördlichen Feststellungen sowie der eingereichten Fachbestätigungen.
Damit sei der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig festgestellt
worden.
3.
3.1.
Gemäss ist ein Entscheid vollstreckbar, wenn er
rechtskräftig ist und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat
(lit. a) oder noch nicht rechtskräftig ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung
bewilligt worden ist (lit. b). Unter den Begriff des Entscheids im Sinne dieser
Norm fallen auch Entscheidsurrogate wie der gerichtliche Vergleich (vgl.
für das Schlichtungsverfahren). Da ein gerichtlicher
Vergleich lediglich mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision
angefochten werden kann, erwächst er umgehend mit seinem Abschluss
in formelle Rechtskraft. Er ist damit formell vollstreckbar i.S. von Art. 336
Abs. 1 ZPO. Die gesuchstellende Person hat die Voraussetzungen der
Vollstreckbarkeit darzulegen und die erforderlichen Urkunden beizulegen
().
Das Vollstreckungsgericht prüft die Vollstreckbarkeit des Entscheids, des-
sen Vollstreckung verlangt wird, von Amtes wegen ().
Von Amtes wegen zu prüfen ist nur die Frage der Vollstreckbarkeit des Ent-
scheids. Darunter fallen insbesondere die in genannten Ele-
mente; alle anderen Fragen, namentlich materielle Einwendungen, sind da-
gegen nicht von Amtes wegen, sondern nur auf entsprechende Rüge hin
zu überprüfen (vgl. LORENZ DROESE, in: Basler Kommentar, Schweizeri-
sche Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 3 zu , m.w.H.).
Hinsichtlich der Prüfung der Vollstreckbarkeit ist die Untersuchungsmaxime
anwendbar. Das Vollstreckungsgericht hat somit konkreten Hinweisen,
dass die Vollstreckbarkeit nicht gegeben sein könnte, aus eigener Initiative
nachzugehen (DROESE, a.a.O., N. 5 f. zu , m.w.H.). Materiell
kann die unterlegene Partei einwenden, dass seit Eröffnung des
- 8 -
Entscheids Tatsachen eingetreten sind, welche der Vollstreckung entge-
genstehen, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwir-
kung der geschuldeten Leistung (). Die Beweislast für
materielle Einwendungen trägt – im Unterschied zu den formellen Einwen-
dungen – die unterlegene Partei (DROESE, a.a.O., N. 38 zu ).
3.2.
Mit ihren Ausführungen verkennt die Beklagte, dass
nur für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht zur
Anwendung gelangt. Im Beschwerdeverfahren gilt demgegenüber ein
strenges Novenverbot (vgl. E. 1.2 hiervor). Nur in gesetzlich vorgesehenen
Ausnahmefällen wie bei der Weiterziehung eines Konkursentscheids sind
gemäss (i.V.m. ) Noven zulässig. Das
Vollstreckungsverfahren sieht allerdings keine entsprechende Ausnahme
vor (vgl. FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 5 zu ).
Ausweislich der Akten stellten die Kläger mit Eingabe vom 18. April 2026
bei der Vorinstanz ein Gesuch um Vollstreckung des Vergleichs vom
19. Dezember 2025 (vorinstanzliche Akten [VA] act. 1). Mit Verfügung vom
29. April 2026 stellte die Vorinstanz der Beklagten sodann zur Wahrung
des rechtlichen Gehörs das klägerische Vollstreckungsgesuch zu und
räumte ihr gleichzeitig die Möglichkeit ein, innert 10 Tagen ab Zustellung
eine Stellungnahme einzureichen (VA act. 14). Die Beklagte wurde gleich-
zeitig und unter Verweis auf darauf hingewiesen, dass
das Verfahren bei Ausbleiben der Stellungnahme innert der angesetzten
Frist ohne sie weitergeführt werde. Diese Verfügung wurde der Beklagten
gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 2. Mai 2026
zugestellt (VA act. 16). Die Beklagte bestreitet denn auch nicht, die Verfü-
gung vom 29. April 2026 erhalten zu haben, sondern bestätigt mit Be-
schwerde vielmehr explizit, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren keine
Stellungnahme eingereicht hat. Entsprechend handelt es sich bei sämtli-
chen mit Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und einge-
reichten Urkunden um unzulässige Noven, welche im Beschwerdeverfah-
ren unbeachtlich sind (E. 1.2 hiervor). Die Beklagte hat folglich im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens weder materielle Vorbringen i.S.v. Art. 341
Abs. 3 ZPO vorgebracht noch entsprechende Urkunden und Belege als Be-
weis für die Tilgung der in Ziff. 1 des Vergleichs vom 19. Dezember 2025
verlangten Vorkehrungen eingereicht. Soweit die Beklagte nunmehr mit Be-
schwerde geltend macht, die Vorinstanz habe trotz fehlender Stellung-
nahme nicht auf weitere Sachverhaltsabklärungen verzichten dürfen und
aus den Akten hätten sich erhebliche Hinweise auf eine bereits erfolgte Er-
füllung ergeben, ist sie nicht zu hören. Wie in E. 3.1 hiervor ausgeführt, trug
die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren die Beweislast für materielle
Einwendungen. Von Amtes wegen hatte die Vorinstanz lediglich die Vor-
aussetzungen der Vollstreckbarkeit gemäss zu überprüfen
(vgl. E. 3.1 hiervor). Entsprechend musste die Vorinstanz – entgegen den
- 9 -
Ausführungen der Beklagten – keine weiteren Sachverhaltsabklärungen
vornehmen.
Schliesslich trifft nicht zu, dass die von ihr im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Beweismittel, namentlich das Protokoll zur Baukontrolle der Lie-
genschaften auf der Parzelle aaa vom 5. Mai 2026 (Beschwerdebeilage
[BB] 4) sowie die Schreiben der G._____ vom 31. März 2026 (BB 5) und
der H._____ AG vom 24. April 2026 (BB 6), der Vorinstanz vorlagen. Wie
die Beklagte selber ausführt, hat sie diese Dokumente lediglich den Klägern
sowie der Schlichtungsbehörde geschickt und nicht der Vorinstanz im Zu-
sammenhang mit dem Vollstreckungsverfahren. Entsprechend kann auch
nicht die Rede davon sein, die Vorinstanz habe die in den Akten befindli-
chen "behördlichen Feststellungen" sowie die eingereichten "Fachbestäti-
gungen" nicht berücksichtigt, zumal sich diese Dokumente eben gerade
nicht in den vorinstanzlichen Akten befunden haben.
Zusammenfassend ist die Beschwerde der Beklagten nach dem Gesagten
abzuweisen.
4.
Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag auf aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde gegenstandslos.
5.
5.1.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte die ober-
gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen und ihre Parteikosten selber zu
tragen.
5.2.
Die anwaltlich vertretenen Kläger haben gegenüber der Beklagten An-
spruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (
i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO).
Der Vertreter der Kläger macht mit Beschwerdeantwort eine Parteientschä-
digung im Betrag von Fr. 899.15 geltend. Die Beklagte hat die vorinstanzli-
che Berechnung der Parteientschädigung nicht bestritten, weshalb von ei-
ner Grundentschädigung im Vollstreckungsverfahren von Fr. 1'615.00 (vor-
instanzlicher Entscheid E. 3.2) auszugehen ist. Davon ist ein Abzug von
20 % aufgrund der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) vorzuneh-
men, woraus ein Betrag von Fr. 1'292.00 resultiert. Sodann hat darauf ein
Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT) zu erfolgen, was schliesslich
Fr. 969.00 ergibt. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von 3 % und die
Mehrwertsteuer von 8.1 %, womit eine Parteientschädigung von
Fr. 1'078.90 resultiert. Da die Kläger eine Parteientschädigung von lediglich
Fr. 899.15 geltend machen und ihnen daher nicht mehr zugesprochen
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werden kann, hat die Beklagte den Klägern entsprechend eine Parteient-
schädigung von Fr. 899.15 zu bezahlen.
Das Obergericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird der Beklagten
auferlegt.
3.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 899.15 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen.
Zustellung an:
[…]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., )
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift-
lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be-
schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet-
rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr.
30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu-
tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44
Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und ).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes-
gericht einzureichen ().
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht () verletzt. Ist eine Beschwerde
nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen
hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen ().
- 11 -
Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ()
Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift-
lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi-
äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so-
weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90,
Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, ).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes-
gericht einzureichen ().
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte () verletzt.
Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die
Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42
BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs-
beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen
().
Aarau, 11. September 2026
Obergericht des Kantons Aargau
Zivilgericht, 4. Kammer
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Richli Dos Santos Teodoro

Referenzen

Bestimmungsliste

  • ZSU.2026.187Novenverbot im Vollstreckungsverfahren
Offizielle Quelle