C-3612/2026

Bundesverwaltungsgericht

Gesundheitswesen & soziale Sicherheit

Nichteintreten wegen unbezahltem Kostenvorschuss

10. September

Sachverhalt Das Zollinspektorat hielt eine an den Beschwerdeführer adressierte Sendung mit verschiedenen Dopingmitteln zurück. Swiss Sport Integrity ordnete deren Einziehung und Vernichtung an; dagegen gerichtete, zunächst an die Vorinstanz gesandte E-Mails wurden nach Verbesserung als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Erwägungen • Trotz Aufforderung zur formgerechten Verbesserung und zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.– bezahlte der Beschwerdeführer diesen nicht fristgerecht. • Da weder der Kostenvorschuss geleistet noch die entsprechende Zwischenverfügung beim Bundesgericht angefochten worden war, trat das Gericht androhungsgemäss gestützt auf Art. 52 Abs. 3 VwVG nicht auf die Beschwerde ein; die materielle Rechtmässigkeit der Einziehung und Vernichtung blieb ungeprüft. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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