4A_147/2026
Bundesgericht
Wiedereinsetzung (Art. 148 ZPO)
20. Juli
Sachverhalt
In einem Verfahren betreffend Ausweisung und Zahlung rückständiger Mietzinse erschien A.________ nicht zur Verhandlung vom 30. Oktober 2025. Er ersuchte unter Berufung auf eine Osteonekrose der Hüften, eine Arbeitsunfähigkeit und spätere Operationen um eine neue Verhandlung; die Genfer Behörden verweigerten die Wiedereinsetzung.
Erwägungen
• Die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit genügt nicht, um eine Unfähigkeit zur Teilnahme an der Verhandlung glaubhaft zu machen; die nach der Verhandlung vorgenommenen Operationen sind ohne Relevanz.
• Da die Voraussetzungen von Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind, beruht die Verweigerung der Wiedereinsetzung weder auf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung noch auf einem Missbrauch des Ermessens.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.