7B_1210/2025
Bundesgericht
Beschlagnahme
3. September
Sachverhalt
Im Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft einen geleasten Lamborghini. Leasingnehmer und damit betroffener Drittbesitzer ist dessen Stiefvater B.________; A.________ ist lediglich aus administrativen Gründen als Halter eingetragen. Das Kantonsgericht bestätigte die Beschlagnahme.
Erwägungen
• Auf A.________s Beschwerde ist mangels rechtlich nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten, da ihm weder ein dinglicher noch ein obligatorischer Nutzungsanspruch zustand; B.________ ist als Leasingnehmer hingegen legitimiert.
• Die Sicherungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 90a SVG ist auch bei Drittpersoneneigentum zulässig, wenn das Fahrzeug dem fehlbaren Lenker weiterhin verfügbar wäre und die Beschlagnahme weitere grobe Verkehrsregelverletzungen verhindern oder erschweren kann. Hinreichender Tatverdacht, ungünstige Rückfallprognose, die besondere Motorisierung und das Fehlen gleich wirksamer milderer Mittel machten sie hier verhältnismässig; die Einziehungsvoraussetzungen sind im Beschlagnahmeverfahren nicht abschliessend zu beurteilen.
Entscheid
Die Verfahren wurden vereinigt; auf A.________s Beschwerde wurde nicht eingetreten, B.________s Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.