1C_368/2026
Bundesgericht
Strassenbau und Strassenverkehr
Entzug des Führerausweises
12. August
Sachverhalt
Nach einem positiven THC-Befund war der Führerausweis von A.________ vorsorglich entzogen und eine verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet worden. Nach einer früheren Rückweisung verfügte das Strassenverkehrsamt erneut den vorsorglichen Entzug ab 16. Januar 2025 und ordnete eine Begutachtung der Stufe 4 an; das Verwaltungsgericht bestätigte dies mit Anpassung der Frist.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil sich A.________ nicht konkret mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzte, sondern im Wesentlichen seine eigene Rechtsauffassung entgegensetzte.
• Mangels hinreichender Darlegung einer Rechtsverletzung oder offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung war im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten; die prozessualen Anträge wurden gegenstandslos.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.