1C_368/2026

Bundesgericht

Strassenbau und Strassenverkehr

Entzug des Führerausweises

12. August

Sachverhalt Nach einem positiven THC-Befund war der Führerausweis von A.________ vorsorglich entzogen und eine verkehrsmedizinische Begutachtung angeordnet worden. Nach einer früheren Rückweisung verfügte das Strassenverkehrsamt erneut den vorsorglichen Entzug ab 16. Januar 2025 und ordnete eine Begutachtung der Stufe 4 an; das Verwaltungsgericht bestätigte dies mit Anpassung der Frist. Erwägungen • Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht, weil sich A.________ nicht konkret mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzte, sondern im Wesentlichen seine eigene Rechtsauffassung entgegensetzte. • Mangels hinreichender Darlegung einer Rechtsverletzung oder offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung war im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten; die prozessualen Anträge wurden gegenstandslos. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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