5A_621/2026
Bundesgericht
Unentgeltliche Rechtspflege (Kinderbelange)
22. Juli
Sachverhalt
Im Berufungsverfahren gegen die Regelung der elterlichen Sorge, Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Kinderunterhalts wies das Kantonsgericht ein erstes Gesuch des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege ab. Auf ein erneutes Gesuch trat es mangels veränderter Tatsachen nicht ein und setzte eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an.
Erwägungen
• Ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege setzt veränderte Tatsachen voraus; wer die Bedürftigkeit im ersten Verfahren trotz zumutbarer Sorgfalt unvollständig belegt, kann ohne veränderte Verhältnisse keine neue Beurteilung verlangen.
• Die Offizial- und Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen entbindet die gesuchstellende Partei nicht davon, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen; die geltend gemachten Verfassungsverletzungen lagen nicht vor.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war; der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten.