SV2 2026 25

GR Gerichte

Arbeitslosenversicherung

Verlängerung eines bewilligten Selbständigkeitskurses

13. August

Sachverhalt Der Beschwerdeführerin war ein Kurs zur Förderung der Selbständigkeit bis 8. August 2025 bewilligt worden. Nach einem Unfall und vollständiger Arbeitsunfähigkeit beantragte sie am 7. August 2025 unter Beilage von Arztzeugnissen die Verlängerung zur Absolvierung der noch offenen Stunden; das KIGA behandelte das Gesuch nicht und trat später auf eine als Einsprache bezeichnete Eingabe nicht ein. Erwägungen • Die Eingaben ab 7. August 2025 liessen klar den Willen erkennen, die noch nicht absolvierten bewilligten Kursstunden zu beanspruchen; ihre Behandlung als Einsprache gegen die bereits gutheissende Verfügung vom 14. Mai 2025 war mangels anfechtbarer Verfügung und Rechtsschutzinteresse verfehlt. • Das KIGA hätte die Eingaben als neues Kursgesuch behandeln und materiell verfügen müssen; die Aufforderung, ein weiteres «offizielles» Gesuch einzureichen, war angesichts der unbehandelten Anfragen überspitzt formalistisch. Entscheid Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der Nichteintretensentscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Prüfung und zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung an das KIGA zurückgewiesen.
Auf bger.ch öffnen →