7B_916/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Sicherheitsleistung; Nichteintreten

18. August

Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft verpflichtete A.________ im Verfahren wegen übler Nachrede, eventuell Verleumdung, zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.–. Das Obergericht wies ihre Beschwerde dagegen ab, soweit es darauf eintrat, und lehnte die unentgeltliche Rechtspflege ab; vor Bundesgericht verlangte sie zusätzlich die Ausdehnung des Verfahrens auf Urkundenfälschung. Erwägungen • Anfechtungsobjekt ist ausschliesslich der obergerichtliche Beschluss; die unmittelbare Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung sowie die Ausdehnung des Strafverfahrens auf Urkundenfälschung liegen ausserhalb des zulässigen Streitgegenstands. • Die Beschwerdeführerin setzte sich weder mit der prozessualen Begründung zur Verfahrensausdehnung noch mit den Erwägungen zur Erhebung und Höhe der Sicherheitsleistung nach Art. 303a StPO rechtsgenüglich auseinander; die Beschwerde war daher offensichtlich unzureichend begründet und echte Noven waren unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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