9C_175/2026

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Kantonale Steuer des Kantons Tessin und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019

4. August

Sachverhalt Die Ehegatten erklärten, ihren Wohnsitz 2017 von U.________ (TI) nach Obwalden und 2020 in die Graubünden verlegt zu haben, behielten jedoch Immobilien und Tätigkeiten im Tessin bei. Die tessinischen Behörden machten für 2019-2023 die unbeschränkte Steuerpflicht geltend, was von der kantonalen Instanz bestätigt wurde. Erwägungen • Der Mittelpunkt der steuerlichen Interessen verblieb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Tessin: im Strafverfahren gemachte Aussagen, die als Hauptwohnsitz und Büro genutzte Liegenschaft im Tessin, gesellschafts- und berufliche Tätigkeiten, Bewegungen und die Anwesenheit der Tochter überwiegen gegenüber den formal in Obwalden und in den Graubünden angemeldeten Wohnsitzen. • Die aus dem Strafverfahren stammenden Beweismittel durften im Steuerverfahren als Indizien verwendet werden; der Spezialitätsgrundsatz bindet den ersuchenden Staat nicht, und Art. 108 LIFD verlangte keine Einbeziehung der AFC, da der Ort der Besteuerung nicht streitig und ungewiss war. Entscheid Die Beschwerde wird sowohl hinsichtlich der kantonalen Steuern als auch der direkten Bundessteuer abgewiesen.
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