B-590/2026

Bundesverwaltungsgericht

Wirtschaft

Bahntransportpflicht bei Bauausschreibung

9. September

Sachverhalt Das BBL schrieb den Baugrubenaushub für die Erweiterung des Sammlungszentrums aus und erteilte den Zuschlag einer Konkurrentin, deren Angebot deutlich günstiger war. Die Beschwerdeführerin hatte als einzige die kantonal vorgeschriebenen Bahntransporte des Aushubs eingerechnet. Während des Beschwerdeverfahrens widerrief das BBL den Zuschlag und brach das Verfahren zur Neuausschreibung ab. Erwägungen • Die Bahntransportpflicht war weder in der Ausschreibung noch im Leistungsverzeichnis konkret erwähnt; allgemeine Hinweise auf örtliche Verhältnisse und gesetzeskonformen Transport genügten nicht, da es sich um wesentliche, preisbestimmende Leistungen handelte. • Die Beschwerdeführerin konnte deshalb keinen direkten Zuschlag beanspruchen; wegen des Informationsdefizits durfte das fehlerhaft ausgeschriebene Verfahren jedoch abgebrochen und unter konkreter Berücksichtigung der Bahntransportpflicht neu ausgeschrieben werden. • Der pendente lite verfügte Abbruch beseitigte das Begehren auf direkten Zuschlag nicht und war insoweit nichtig; die Beschwerde gegen den Widerruf war mangels Beschwer unzulässig. Entscheid Die Beschwerden wurden teilweise gutgeheissen; das Verfahren wurde zur Neuausschreibung abgebrochen, auf die Beschwerde gegen den Widerruf wurde nicht eingetreten.
Auf bger.ch öffnen →