2C_416/2026

Bundesgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/ETFA

3. August

Sachverhalt Der senegalesische Beschwerdeführer erhielt nach der Heirat mit einer niedergelassenen französischen Staatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Nach der Trennung rund sechs Monate später widerrief das Zürcher Migrationsamt die Bewilligung und verfügte die Wegweisung; die kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Erwägungen • Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist hinsichtlich des nachehelichen Härtefalls nicht rechtsgenüglich begründet: Die kurze Aufenthaltsdauer sowie die pauschalen Behauptungen zu fehlender Unterstützung und erschwerter Wiedereingliederung im Senegal zeigen keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auf; eine erfolgreiche Integration genügt dafür allein nicht. • Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vermittelt keinen Bewilligungsanspruch. Die hierzu erhobene Gehörsrüge zielt materiell auf die Bewilligungsfrage und ist im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach der Star-Praxis unzulässig. Entscheid Auf beide Beschwerden wird nicht eingetreten.
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