4A_363/2026

Bundesgericht

Vertragsrecht

Mietvertrag

31. August

Sachverhalt Die Friedensrichterin ordnete die Ausweisung von A.________ und B.________ wegen Nichtzahlung nach Kündigung des Mietvertrags gestützt auf Art. 257d CO an. Das kantonale Gericht bestätigte diesen Entscheid; die Mieter gelangten mit Beschwerde an das Bundesgericht und machten insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie humanitäre Gründe geltend. Erwägungen • Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 LTF nicht: Die Beschwerdeführer stellen ihrer eigenen Würdigung jene der kantonalen Instanz gegenüber, ohne deren rechtliche Erwägungen im Einzelnen zu beanstanden. • Die tatsächlichen Rügen, die auf einem abweichenden Sachverhalt beruhen und nicht mit einer Willkürrüge im Sinne von Art. 106 Abs. 2 LTF begründet werden, sind appellatorisch und unzulässig; die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b LTF als unzulässig zu erklären. Entscheid Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt; die Gerichtskosten von 500 Franken werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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