ZSU.2026.256
Ag Zivilgericht
Bedürftigkeitsprüfung bei unentgeltlicher Rechtspflege
Veröffentlicht am 2. Oktober
Entschieden am 8. September
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Obergericht
Zivilgericht, 4. Kammer
ZSU.2026.256
(SF.2026.52)
Art. 208
Entscheid vom 8. September 2026
Besetzung Oberrichter Richli, Präsident
Oberrichterin Massari
Oberrichterin Plüss
Gerichtsschreiber Gasser
Gesuchsteller A._____,
[…]
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Härdi,
[…]
Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege
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Das Obergericht entnimmt den Akten:
1.
A._____ (fortan: Gesuchsteller) beantragte beim Präsidium des Bezirksge-
richts Bremgarten mit Gesuch vom 8. Juli 2026 unter anderem, dass ihm
für das von ihm anhängig gemachte Verfahren betreffend Abänderung des
Entscheids des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom 4. März
2026 (Eheschutzentscheid) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen
sei.
2.
Der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten wies das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Juli 2026
ab.
3.
Gegen diese ihm am 17. Juli 2026 zugestellte Verfügung erhob der Ge-
suchsteller mit Eingabe vom 27. Juli 2026 Beschwerde beim Obergericht
des Kantons Aargau und beantragte das Folgende:
" 1.
Es sei die Verfügung vom 13.07.2026 aufzuheben.
2.
Es sei dem Beschwerdeführer im Verfahren SF.2026.52 die Rechtswohltat
der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren, unter Bestellung des un-
terzeichneten Rechtsanwaltes zu dessen unentgeltlichem Rechtsvertre-
ter."
Das Obergericht zieht in Erwägung:
1.
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder
entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden
(). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen-
dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel-
tend gemacht werden (). Neue Anträge, neue Tatsachenbe-
hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1
ZPO).
2.
2.1.
Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit des Gesuchstellers. Im Rahmen
der Bedarfsberechnung gewährte sie dem Gesuchsteller folgende Positio-
nen: Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (zzgl. eines Zuschlags von Fr. 300.00),
Wohnkosten von Fr. 1'600.00, Nebenkosten von Fr. 250.00,
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Krankenkassenkosten von Fr. 447.75, Kosten für den Arbeitsweg (Fahrrad)
von Fr. 15.00 sowie "mutmasslich anfallende" Steuern von Fr. 400.00.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Ge-
suchsteller aufgrund seines kurzen Arbeitswegs nicht auf die Benützung
eines Autos angewiesen sei, weshalb weder die geltend gemachten Lea-
singraten noch die Kosten für den Parkplatz einzurechnen seien. Zudem
könne es nicht angehen, sich für den Lebensunterhalt über den Grundbe-
darf und Zuschlag hinaus zu verschulden, um danach unter Hinweis auf die
Abzahlung dieser Schulden die unentgeltliche Rechtspflege zu verlangen.
Dies liefe auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit denjenigen
Parteien hinaus, die sich nicht verschulden würden.
Aufgrund des kurzen Arbeitsweges könne sich der Gesuchsteller auch bei
nur kurzen Pausen mühelos zu Hause verpflegen, womit keine Kosten für
die auswärtige Verpflegung anzurechnen seien.
Im Weiteren sei der Gesuchsteller mit Entscheid des Präsidenten des Be-
zirksgerichts Bremgarten vom 4. März 2026 dazu verpflichtet worden, ab
dem 1. Juni 2026 monatliche Unterhaltszahlungen an seinen Sohn von
Fr. 830.00 und an seine Ehefrau von Fr. 700.00 zu bezahlen. Der Gesuch-
steller habe eine Zahlung dieser Unterhaltszahlungen nicht nachgewiesen.
Der Nachweis einer Zahlungsverpflichtung genüge für sich alleine nicht,
wobei der Gesuchsteller eine Zahlung der Unterhaltsbeiträge nicht einmal
behaupte. Vielmehr gehe aus den Akten hervor, dass der Gesuchsteller
nicht einmal die Kinderzulagen im Betrag von Fr. 215.00 vereinbarungsge-
mäss bezahlt habe, weshalb er dafür habe betrieben werden müssen. Die
Unterhaltsbeiträge seien folglich nicht zu berücksichtigen.
2.2.
Der Gesuchsteller macht mit Beschwerde geltend, dass sein Fahrzeug
zwar keinen Kompetenzcharakter aufweise, er aber die obligatorische Ver-
pflichtung zur Bezahlung von monatlichen Leasingraten habe übernehmen
müssen. Die Trennung von seiner Ehefrau sei nicht vorhersehbar gewesen.
Der Leasingvertrag sei damals im Einverständnis beider Ehegatten abge-
schlossen worden. Er könne den Leasingvertrag nicht auflösen, wobei er
dies versucht habe. Wenn dem Gesuchsteller die Leasingkosten sowie die
damit verbundenen Kosten für den Parkplatz nicht angerechnet würden,
habe dies zur Folge, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach-
kommen könne und er betrieben werde, womit sich auch die Schulden mo-
natlich erhöhen würden. Der Gesuchsteller sei damit ruiniert. Die Rechts-
wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege sei eingeführt worden, um genau
einen solchen finanziellen Ruin zu verhindern.
Ferner seien die Kosten für die auswärtige Verpflegung nicht korrekt be-
rücksichtigt worden. Die Pause bei der Arbeitgeberin des Gesuchstellers
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erstrecke sich auf 1 x 30 Minuten und 2 x 10 Minuten. Der Gesuchsteller
benötige für den Arbeitsweg zu Fuss rund 20 Minuten und mit dem Velo
rund 10 Minuten. Im Falle einer Pause verdopple sich diese Zeit, was zur
Folge habe, dass bei einer Pause von 30 Minuten dem Gesuchsteller bei
der Nutzung des Fahrrads zu Hause lediglich 10 Minuten für Essenszube-
reitung und Essenszeit verbleiben würden. Zu Fuss könne er die Arbeitszeit
gar nicht einhalten. Auch 10 Minuten bei der Benutzung des Fahrrads seien
zu knapp und würden dem Gesuchsteller keine "menschenwürdige" Es-
senspause erlauben.
Im Weiteren sei der Gesuchsteller zu monatlichen Unterhaltszahlungen an
seinen Sohn in der Höhe von Fr. 830.00 und an seine Ehefrau in der Höhe
von Fr. 700.00 verpflichtet worden. Dem Gesuchsteller werde vorgeworfen,
dass er die Kontoauszüge über die Zahlungen nicht beigebracht habe.
Nachdem kein Rechtsöffnungsverfahren anhängig gemacht worden sei
und der Gesuchsteller in seiner Abänderungsklage zum Ausdruck gebracht
habe, dass er die Unterhaltsbeiträge bezahle, dürfe vorliegend davon aus-
gegangen werden, dass dem so sei. Unter Ziff. 26 auf Seite 18 des Abän-
derungsgesuchs würden sowohl die Bezahlung des Kinderunterhalts als
auch des persönlichen Unterhalts an die Ehefrau ausgewiesen. Er habe die
Unterhaltsbeiträge selbstverständlich geleistet. Er habe sich aufgrund der
Situation verschulden müssen und habe anfänglich die Kinderzulagen nicht
bezahlen können, weil er noch Schulden für seine Ehefrau habe bezahlen
müssen. Es sei ausgeführt worden, dass er die Kinderzulagen nicht sofort
habe bezahlen können und deswegen betrieben worden sei. Im Umkehr-
schluss habe er also die Unterhaltsbeiträge bezahlt, da ansonsten auch
diese betrieben worden wären.
3.
3.1.
Unstrittig geblieben und nicht zu prüfen sind im Beschwerdeverfahren die
Bedarfspositionen des Grundbedarfs von Fr. 1'200.00 zzgl. Zuschlag von
Fr. 300.00, die Wohn- inkl. Nebenkosten von insgesamt Fr. 1'850.00, die
Krankenkassenkosten von Fr. 447.75, die "mutmasslich anfallenden" Steu-
ern von Fr. 400.00 (vgl. aber E. 3.2.5. hiernach) sowie die Kosten für den
Arbeitsweg von Fr. 15.00.
3.2.
3.2.1.
Hinsichtlich der weiteren Bedarfspositionen ergibt sich das Nachfolgende.
3.2.2.
Leasingkosten sind – sofern dem Auto Kompetenzcharakter zukommt –
grundsätzlich zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_779/2015
vom 12. Juli 2016 E. 5.3.3.2). Vorausgesetzt hierfür ist, dass diese vertrag-
lich geschuldet sind und effektiv bezahlt werden, worüber sich der
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Gesuchsteller auszuweisen hat (vgl. DANIEL WUFFLI/DAVID FUHRER, Hand-
buch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, N 327). Dem Fahr-
zeug des Gesuchstellers kommt im vorliegenden Fall unbestrittenermas-
sen kein Kompetenzcharakter zu (vgl. Beschwerde, S. 6), womit die Lea-
singraten (wie auch die Kosten für den Parkplatz) bereits deshalb nicht zu
berücksichtigen sind. Dessen ungeachtet hat der Gesuchsteller auch die
Bezahlung der Leasingraten nicht nachgewiesen. Nach dem Dargelegten
ist denn auch unbeachtlich, dass der Gesuchsteller diese finanzielle Ver-
pflichtung im Rahmen der Trennung von seiner Ehefrau übernommen ha-
ben will, zumal er den Leasingvertrag in eigenem Namen abgeschlossen
hat (Beilage 44 zum Abänderungsgesuch).
3.2.3.
Zur Klärung der Frage betreffend die Kosten für die auswärtige Verpflegung
ist weder ein Arbeitsvertrag des Gesuchstellers noch eine Pausenregelung
seiner Arbeitgeberin aktenkundig. Bei der Beschwerdebeilage 3 handelt es
sich um ein neues Beweismittel, welches im Beschwerdeverfahren nicht
berücksichtigt werden kann (E. 1 hiervor). Unbesehen davon handelt es
sich dabei lediglich um die Auswertung einer Mitarbeiterumfrage, wobei
nun gestützt auf das Umfrageergebnis ein Umsetzungsplan erarbeitet wer-
den soll. Zu welchem Zeitpunkt diese neue Regelung in Kraft tritt und ob
resp. wie es aktuell für die Mitarbeitenden und damit den Gesuchsteller
möglich ist, die Pausen an einem Stück zu beziehen, so dass eine Verpfle-
gung zu Hause problemlos möglich wäre, ist nicht bekannt. Auch ob ein
Personalrestaurant mit vergünstigten Konditionen besteht, bleibt im Dun-
keln. Wenn sich ein Arbeitnehmer einen Zuschlag im Exsitenzminimum für
auswärtige Verpflegung anrechnen lassen will, so hat er zumindest glaub-
haft zu machen, dass ihm effektiv Mehrauslagen entstehen
(vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 318). Nach dem Gesagten sind die Kosten
für die auswärtige Verpflegung nicht zu berücksichtigen.
3.2.4.
Die mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten vom
4. März 2026 festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu Gunsten der Ehefrau
und des Sohnes des Gesuchstellers sind rechtlich verbindlich und sind
dann in seinem Grundbedarf zu berücksichtigen, wenn die effektive und
regelmässige Zahlung nachgewiesen wird, wobei der Beweis namentlich
durch die Einlegung von Zahlungsquittungen erbracht werden kann
(vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., N 332 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Ge-
suchsteller die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge vor Vorinstanz nicht nach-
gewiesen. Weder Ziff. 26 des Abänderungsgesuchs (act. 18) noch der Um-
stand, dass die Kinderzulagen in Betreibung gesetzt worden sind, die Un-
terhaltsbeiträge hingegen nicht, vermag die Bezahlung der Unterhaltsbei-
träge nachzuweisen. Bei den mit Beschwerde eingereichten Zahlungsbe-
legen (Beschwerdebeilage 4) handelt es sich um unzulässige neue Beweis-
mittel (E. 1 hiervor), welche vorliegend nicht berücksichtigt werden können.
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Die Zahlung der Unterhaltsbeiträge ist nicht nachgewiesen, womit sie die
Vorinstanz zu Recht nicht beim Bedarf des Gesuchstellers berücksichtigt
hat.
3.2.5.
Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Steuerbelas-
tung beim Bedarf des Gesuchstellers nur dann zu berücksichtigen wäre,
wenn die Tilgung der Steuern tatsächlich erfolgt (vgl. WUFFLI/FUHRER,
a.a.O., N 338), was vorliegend nicht nachgewiesen wurde. Damit wäre –
entgegen der Vorinstanz – auch die Steuerbelastung im Bedarf des Ge-
suchstellers nicht zu berücksichtigen gewesen. Nachdem die Beschwerde
ohnehin abzuweisen ist, kann die Frage aber offenbleiben.
3.2.6.
Im Ergebnis resultiert ein zivilprozessualer Bedarf des Gesuchstellers von
Fr. 4'212.75 (erweiterter Grundbetrag [Fr. 1'500.00], Wohnkosten
[Fr. 1'850.00], Krankenkasse [Fr. 447.75], Arbeitsweg [Fr. 15.00], Steuern
[Fr. 400.00]). Vergleicht man diesen mit dem unbestritten geblieben monat-
lichen Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 5'913.00, resultiert ein mo-
natlicher Überschuss von Fr. 1'700.25.
3.3.
Im Weiteren ist im Hinblick auf die Art, Grösse und Bedeutung des Abän-
derungsverfahrens eines Eheschutzurteils nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz die Zeitspanne zur Tilgung der Prozesskosten auf ein Jahr und
die mutmasslichen Prozesskosten auf Fr. 4'930.00 festgesetzt hat, was
denn mit Beschwerde auch nicht substantiiert moniert wird. Mit einem Über-
schuss von Fr. 20'403.00 (12 x Fr. 1'700.25) ist der Gesuchsteller jedenfalls
ohne Weiteres in der Lage, für die Prozesskosten aufzukommen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Gesuchsteller die
obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (;
BGE 137 III 470), welche auf Fr. 500.00 festzusetzen ist ( i.V.m.
§ 10 Abs. 2 lit. b GebührD), und seine Parteikosten selber zu tragen.
Das Obergericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Gesuch-
steller auferlegt.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zustellung an:
[…]
Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., )
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der
schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die
Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be-
schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand
an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens-
rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits-
und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes-
tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters
(Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und ).
Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes-
gericht einzureichen ().
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte
elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht () verletzt. Ist eine Beschwerde
nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be-
deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen
hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen ().
Aarau, 8. September 2026
Obergericht des Kantons Aargau
Zivilgericht, 4. Kammer
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Richli Gasser
Referenzen
Bestimmungsliste
- ZSU.2026.256Bedürftigkeitsprüfung bei unentgeltlicher Rechtspflege