4D_84/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

definitive Rechtsöffnung

4. September

Sachverhalt A.________ hat beim Bundesgericht gegen zwei Berner Verfügungen betreffend definitive Rechtsöffnung Beschwerde erhoben. Nachdem er zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert worden war und ihm anschliessend unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist angesetzt worden war, bezahlte er diesen nicht. Erwägungen • Der Kostenvorschuss ist innert der angesetzten Nachfrist zu leisten; andernfalls ist die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG unzulässig. • Da bei Nichtbezahlung sofort entschieden werden kann, wird die Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG festgestellt, ohne Prüfung der Sache. Entscheid Die beiden Verfahren werden vereinigt und auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; ausnahmsweise werden den Parteien keine Gerichtskosten und keine Parteientschädigungen auferlegt.
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