2C_381/2026
Bundesgericht
Platzierung der Katze "Boss"
28. Juli
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin hielt eine Katze, die im September 2025 aufgefunden und in ein Tierheim gebracht worden war. Nachdem sie die Katze trotz letztmaliger Fristansetzung nicht abgeholt hatte, wurde diese am 10. Januar 2026 adoptiert; das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde gegen die Platzierungsverfügung nicht ein.
Erwägungen
• Die 30-tägige Beschwerdefrist begann mit der Zustellung des kantonalen Urteils am 21. Mai 2026 und endete am 22. Juni 2026; die erst am 27. Juni 2026 aufgegebene Beschwerde war verspätet.
• Die Beschwerdeführerin machte keinen Grund für eine Fristwiederherstellung nach Art. 50 Abs. 1 BGG geltend, weshalb die Beschwerde ohne materielle Prüfung im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unzulässig zu behandeln war.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht ein.