E-5710/2026

Bundesverwaltungsgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Behauptete Minderjährigkeit und Glaubhaftigkeit der Asylgründe

9. September

Sachverhalt Bei der Ankunft am Flughafen mit einem abgeänderten kamerunischen Reisepass, der eine Geburt im Jahr 2004 auswies, machte der Beschwerdeführer geltend, er sei 2009 geboren und vor familiärer Gewalt sowie Verfolgung wegen seiner sexuellen Orientierung geflohen. Das SEM verweigerte die Einreise, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Transitzone an. Erwägungen • Die Minderjährigkeit ist nicht glaubhaft gemacht: Der Reisepass behält trotz seiner Änderungen seine Beweiskraft hinsichtlich des Geburtsdatums, während die Geburtsurkunde, die Anerkennung als Kind und der Studentenausweis Unregelmässigkeiten aufweisen und das behauptete Alter nicht zu belegen vermögen; ein DNA-Test würde lediglich die Abstammung beweisen. • Der Asylvortrag bleibt in wesentlichen Punkten unglaubhaft, namentlich hinsichtlich der Beziehung zu D._______, der familiären Gewalt und des auslösenden Ereignisses; die Zeugenaussagen und der ärztliche Bericht vermögen weder die Lücken noch die Widersprüche zu beheben. Die Wegweisung ist rechtmässig, zumutbar und möglich. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt und es werden keine Kosten erhoben.
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