5A_741/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Beistandschaft

21. August

Sachverhalt Für A.________ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Das Appellationsgericht trat auf ihre Eingabe mit Vorwürfen gegen die Beiständin mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies sie der KESB; dagegen gelangte sie unter abweichender Namensbezeichnung an das Bundesgericht. Erwägungen • Trotz der abweichenden Namensangabe war A.________ als Beschwerdeführerin identifizierbar und grundsätzlich legitimiert. • Die Beschwerde enthielt weder ein konkretes Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit der tragenden Erwägung des angefochtenen Entscheids, wonach das Appellationsgericht mangels KESB-Entscheids funktionell unzuständig war; auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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