5A_741/2026
Bundesgericht
Beistandschaft
21. August
Sachverhalt
Für A.________ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Das Appellationsgericht trat auf ihre Eingabe mit Vorwürfen gegen die Beiständin mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies sie der KESB; dagegen gelangte sie unter abweichender Namensbezeichnung an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Trotz der abweichenden Namensangabe war A.________ als Beschwerdeführerin identifizierbar und grundsätzlich legitimiert.
• Die Beschwerde enthielt weder ein konkretes Rechtsbegehren noch eine Auseinandersetzung mit der tragenden Erwägung des angefochtenen Entscheids, wonach das Appellationsgericht mangels KESB-Entscheids funktionell unzuständig war; auf die offensichtlich unzureichend begründete Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten; es werden keine Gerichtskosten erhoben.