2C_532/2025

Bundesgericht

Ökologisches Gleichgewicht

Hirschabschuss; Beschwerdebefugnis

3. September

Sachverhalt Der Staatsrat des Kantons Genf hat den Abschuss von Hirschen in der Region Versoix und Collex-Bossy bewilligt. Ein Tierschutzverein und sein Präsident, die sich gegen die Jagd wenden, erhoben Beschwerde; das Kantonsgericht erklärte ihre Beschwerde mangels unmittelbarer und persönlicher Betroffenheit als unzulässig. Erwägungen • Der Verein, der ausschliesslich ideelle Zwecke verfolgt, kann seine Beschwerdebefugnis weder auf Art. 89 Abs. 1 BGG noch auf eine egoistische Verbandsbeschwerde stützen; auch sein Präsident vermag aufgrund seiner Überzeugungen, seines Engagements für die Fauna oder seiner Spaziergänge in der betroffenen Region kein besonderes persönliches Interesse darzutun. • Die Aarhus-Konvention verlangt keine Popularbeschwerde, die jeder Umweltorganisation offensteht: Es genügt, dass bestimmte legitimierte Organisationen eine gerichtliche Überprüfung erlangen können. Art. 6 Abs. 1 EMRK findet auf eine Streitigkeit, die einzig den Tierschutz betrifft und kein eigenes zivilrechtliches Recht zum Gegenstand hat, keine Anwendung; die Rechtsprechung KlimaSeniorinnen ist auf den Klimawandel und die betroffenen Menschenrechte beschränkt. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die kantonale Unzulässigkeit wird bestätigt.
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