5D_22/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Kostenvorschuss (Konkurs)

27. August

Sachverhalt A.________ focht eine Verfügung an, die ihm für ein kantonales Beschwerdeverfahren betreffend seine Konkurswiderrufung eine Kostenvorschusszahlung von 300 Franken auferlegte. Seine beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde war nicht handschriftlich unterzeichnet; trotz gehöriger Aufforderung behob er den Mangel nicht. Erwägungen • Die fehlende Unterschrift wurde trotz rechtsgültiger Zustellung der angesetzten Nachfrist nicht nachgeholt, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund unzulässig ist. • Die Anfechtung eines Kostenvorschusses setzt als Zwischenentscheid den Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils voraus; hierfür hätte A.________ seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit und das Scheitern eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege darlegen müssen, was er nicht tat. Entscheid Die Beschwerde wurde vollständig als unzulässig abgeschrieben; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gegenstandslos und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
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