5D_22/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Kostenvorschuss (Konkurs)
27. August
Sachverhalt
A.________ focht eine Verfügung an, die ihm für ein kantonales Beschwerdeverfahren betreffend seine Konkurswiderrufung eine Kostenvorschusszahlung von 300 Franken auferlegte. Seine beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde war nicht handschriftlich unterzeichnet; trotz gehöriger Aufforderung behob er den Mangel nicht.
Erwägungen
• Die fehlende Unterschrift wurde trotz rechtsgültiger Zustellung der angesetzten Nachfrist nicht nachgeholt, weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund unzulässig ist.
• Die Anfechtung eines Kostenvorschusses setzt als Zwischenentscheid den Nachweis eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils voraus; hierfür hätte A.________ seine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit und das Scheitern eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege darlegen müssen, was er nicht tat.
Entscheid
Die Beschwerde wurde vollständig als unzulässig abgeschrieben; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gegenstandslos und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.