2C_690/2025
Bundesgericht
Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Klassenzuteilung
12. August
Sachverhalt
Die Schule U.________ teilte C.A.________ für das Schuljahr 2025/2026 einer altersdurchmischten Klasse zu, deren 3. Halbklasse aus elf Knaben und zwei Mädchen bestand. Die Eltern verlangten wegen der Geschlechterverteilung und der Förderbedürfnisse eine andere Zuteilung; nach gegensätzlichen kantonalen Entscheiden bestätigte das Verwaltungsgericht die ursprüngliche Einteilung.
Erwägungen
• Bei der Zuteilung zu einer von vier altersdurchmischten Klassen besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Klasse; die zuständigen Schulbehörden verfügen über pflichtgemäss auszuübendes Ermessen nach den kantonalen Kriterien.
• Wegen des deutlichen Überhangs an Knaben durfte die ausgewogene Geschlechterverteilung gegenüber den Förderbedürfnissen zurücktreten: Die gemeinsame Zuteilung zweier bereits erfolgreich zusammen geförderter Mädchen war sachlich begründet, zumal C.A.________ den Grossteil des Unterrichts mit weiteren Mädchen besuchte und die Klassen jährlich neu gebildet werden. Eine Diskriminierung oder Verletzung von Art. 8 Abs. 3 BV lag daher nicht vor.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Klassenzuteilung bleibt bestehen.