5F_28/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_388/2026 vom 15. Mai 2026

22. Juli

Sachverhalt Das Bundesgericht war auf eine gegen einen verwaltungsgerichtlichen Entscheid gerichtete Beschwerde wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten. Der Gesuchsteller verlangte dessen Revision, weil ihm der kantonale Entscheid angeblich erst am 21. März statt am 20. März 2026 zugestellt worden sei, und ersuchte zusätzlich um Akteneinsicht sowie unentgeltliche Rechtspflege. Erwägungen • Der Revisionsgrund des Art. 121 lit. d BGG lag nicht vor, weil der Sendungsnachweis den bereits im Erstverfahren berücksichtigten Zustellungstag 20. März 2026 bestätigte; eine behauptete spätere Aushändigung durch die Klinik betraf keine im Erstverfahren vorgebrachte Tatsache. • Die Rüge zu den Gerichtskosten zielte auf Rechtsanwendung und war daher revisionsrechtlich unzulässig; Akteneinsicht in kantonale beziehungsweise polizeiliche Akten konnte nicht gewährt werden, da diese im Erstverfahren nicht beigezogen worden und ausserhalb des Revisionsgegenstands waren. Entscheid Das Revisionsgesuch und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurden abgewiesen; die Gerichtskosten wurden dem Gesuchsteller auferlegt.
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