9C_418/2026

Bundesgericht

Invalidenversicherung

Invalidenversicherung

27. August

Sachverhalt Das Verwaltungsgericht schrieb die Beschwerde gegen das Nichteintreten der IV-Stelle auf eine Neuanmeldung wegen nicht glaubhaft gemachter veränderter Verhältnisse ab, nachdem der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Fristerstreckung weder den Kostenvorschuss bezahlt noch unentgeltliche Rechtspflege beantragt hatte. Er berief sich vor Bundesgericht auf eine mehrmonatige Hospitalisierung als unverschuldetes Hindernis. Erwägungen • Eine Fristwiederherstellung setzt voraus, dass die betroffene Person jeglicher Möglichkeit zur fristwahrenden Handlung beraubt war; wer während der Hospitalisierung wiederholt Fristerstreckungen beantragen konnte, muss erklären, weshalb weder ein Gesuch um Kostenbefreiung noch eine anderweitige fristwahrende Handlung möglich war. • Die Beschwerde legte keinen Rechtsmangel der Verfahrensabschreibung und keine qualifizierte Verletzung von Bundesrecht dar; Ausführungen zur materiellen IV-Frage waren für den Streitgegenstand unbeachtlich. Entscheid Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; es wurden keine Gerichtskosten erhoben.
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