5A_972/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Aufschiebende Wirkung (Lohnpfändung)
Veröffentlicht am 13. Oktober
Entschieden am 1. Oktober
Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_972/2026
Urteil vom 1. Oktober 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,
Dienststelle Emmental, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Lohnpfändung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. September 2026 (ABS 26 489).
Sachverhalt:
Im Beschwerdeverfahren gegen die vom Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, gegen den Beschwerdeführer verfügte Lohnpfändung gewährte das Obergericht des Kantons Bern in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2026 keine aufschiebende Wirkung.
Gegen diese Verfügung wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2026 an das Bundesgericht mit den Begehren um Aufhebung der obergerichtlichen Instruktionsverfügung und Erteilung der aufschiebenden Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren sowie Anweisung des Betreibungsamtes, sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um die laufenden Krankheitskosten anzupassen. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Soweit direkt materielle Begehren gestellt werden (Anweisung des Betreibungsamtes zur Änderung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums), steht dies ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes, denn Beschwerdegegenstand bildet die vorinstanzliche Verfügung betreffend die aufschiebende Wirkung in einer Betreibungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a und ). Diese Verfügung schliesst das Verfahren nicht ab und kann als Zwischenverfügung nur unter den besonderen Voraussetzungen von mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2). Sodann ist die Verfügung über die aufschiebende Wirkung eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
2.
Vorliegend beschränkt sich der Beschwerdeführer auf appellatorische Ausführungen zu und den im Existenzminimum zu berücksichtigenden Kosten. Dies steht nicht nur (wie gesagt) ausserhalb des möglichen Verfahrensgegenstandes, sondern es werden auch keinerlei verfassungsmässige Rechte als verletzt angerufen.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ().
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt () und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ().
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli
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