7B_370/2026

Bundesgericht

Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters

Ausstand; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (ungenügende Begründung)

27. August

Sachverhalt A.________ verlangte im Zusammenhang mit seiner Strafanzeige gegen die Mutter seiner Kinder die Ausstandnahme des zuständigen Staatsanwalts, weil er gegen diesen in anderen Verfahren Straf- und Disziplinaranzeigen sowie Rechtsmittel erhoben hatte. Nach Abweisung des Ausstandsbegehrens wurde die Untersuchung während des bundesgerichtlichen Verfahrens einem ausserordentlichen Staatsanwalt übertragen. Erwägungen • Mit der Übertragung der Untersuchung entfiel das aktuelle und praktische rechtliche Interesse an der Beurteilung des Ausstandsbegehrens; die Voraussetzungen für einen Verzicht auf dieses Erfordernis waren nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde gegenstandslos wurde. • Selbst wenn die Beschwerde noch einen Gegenstand gehabt hätte, wäre sie wegen ungenügender, nicht auf die kantonale Begründung bezogener Darlegung der Rechtsverletzung unzulässig gewesen; der nachgereichte Beschwerdeergänzung war zudem verspätet. Entscheid Die Beschwerde wurde, soweit nicht gegenstandslos, im vereinfachten Verfahren als unzulässig abgeschrieben; die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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