7B_370/2026
Bundesgericht
Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Ausstand; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (ungenügende Begründung)
27. August
Sachverhalt
A.________ verlangte im Zusammenhang mit seiner Strafanzeige gegen die Mutter seiner Kinder die Ausstandnahme des zuständigen Staatsanwalts, weil er gegen diesen in anderen Verfahren Straf- und Disziplinaranzeigen sowie Rechtsmittel erhoben hatte. Nach Abweisung des Ausstandsbegehrens wurde die Untersuchung während des bundesgerichtlichen Verfahrens einem ausserordentlichen Staatsanwalt übertragen.
Erwägungen
• Mit der Übertragung der Untersuchung entfiel das aktuelle und praktische rechtliche Interesse an der Beurteilung des Ausstandsbegehrens; die Voraussetzungen für einen Verzicht auf dieses Erfordernis waren nicht erfüllt, weshalb die Beschwerde gegenstandslos wurde.
• Selbst wenn die Beschwerde noch einen Gegenstand gehabt hätte, wäre sie wegen ungenügender, nicht auf die kantonale Begründung bezogener Darlegung der Rechtsverletzung unzulässig gewesen; der nachgereichte Beschwerdeergänzung war zudem verspätet.
Entscheid
Die Beschwerde wurde, soweit nicht gegenstandslos, im vereinfachten Verfahren als unzulässig abgeschrieben; die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.