ADM 2026 34
JU Tribunal cantonal
Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Wechsel des Unterstützungsdomizils beim Eintritt in ein Pflegeheim
6. August
Sachverhalt
A.________ verliess wegen häuslicher Gewalt seinen bisherigen Wohnort im Kanton V1.________, hielt sich vorübergehend bei seiner Tochter im Kanton V2.________ auf und trat anschliessend in ein Pflegeheim im Kanton Jura ein. Das jurassische Sozialamt verweigerte die Prüfung von Sozialhilfeleistungen mit der Begründung, der Heimeintritt begründe keinen Unterstützungswohnsitz im Jura.
Erwägungen
• Der vorübergehende Aufenthalt bei der Tochter im Kanton V2.________ begründete keinen neuen Unterstützungswohnsitz; der bisherige blieb zunächst bestehen.
• Trotz Art. 5 und 9 Abs. 3 LAS kann der Unterstützungswohnsitz bei Heimeintritt wechseln, wenn die bisherigen Beziehungen abgebrochen und aus persönlichen, insbesondere familiären Gründen ein neues Lebenszentrum geschaffen wird; dies war angesichts der familiären Bindungen im Jura der Fall.
Entscheid
Die Beschwerde wurde im zulässigen Umfang gutgeheissen, die Verfügung aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung der Sozialhilfe an das Sozialamt zurückgewiesen.