608 2025 132
FR Kantonsgericht
Erlass der Rückerstattungspflicht
4. August
Sachverhalt
A.________ bezog zusammen mit ihrem Ehemann Ergänzungsleistungen. Nachdem sie ab Juli 2022 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, wurde von ihr ein Betrag von CHF 655.35 für Krankheits- und Invaliditätskosten zurückgefordert; die Kasse verweigerte den Erlass mit der Begründung, sie habe ihre Meldepflicht trotz Analphabetismus und administrativer Schwierigkeiten grobfahrlässig verletzt.
Erwägungen
• Der gute Glaube kann nur bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, wobei sich die Beurteilung auch nach den konkreten Fähigkeiten der versicherten Person richtet; diese kann gehalten sein, die Hilfe von Angehörigen oder Dritten in Anspruch zu nehmen.
• Die der Kasse ab Dezember 2022 und in der Folge mehrfach übermittelten Lohnabrechnungen genügten spätestens damit der Meldepflicht; das Fehlen eines früheren Entscheids oder einer früheren Mitteilung schloss jeden Vorwurf aus, zumal sich der Betrag aus zahlreichen geringfügigen, schwer erkennbaren Einzelbeträgen zusammensetzte.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid aufgehoben; der Erlass der Rückerstattungspflicht wird gewährt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.