300+ Jurist:innen in nur 2 Wochen! Danke!

IV.2024.00127

ZH Sozialversicherungsgericht

Invalidenversicherung

Rentenbefristung bei posttraumatischer Belastungsstörung

Veröffentlicht am 4. Oktober

Entschieden am 26. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV.2024.00127
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil
vom
26. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1
X.___
, geboren 1972, ohne erlernten Beruf, war zuletzt seit
dem
29. Januar 2018 bei der
Y.___
AG
als Produktionsmitarbeiter
in einem Pensum zu 100
% angestellt. Am 17. September 2018 erlitt er
einen
Arbeits
u
nfall, als ihm beim Bedienen
einer
Stanzmaschine vier Finger
der linken Hand
(Dig. II–V)
teilweise abgetrennt wurden
.
Di
e Replantation erfolgte gleichentags im
Spital Z.___
(
Z.___
; vgl. Urk. 6/3/64 ff.
)
; am 28.
September 2018 mussten die Fingerendglieder von Mittel- und Ringfinger mangels Perfusion wieder amputiert werden (Urk.
6/3/70
f.
).
Unter Hinweis darauf sowie eine seit
dem 17. September 2018
bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit meldete sich der Versicherte am 20.
Februar 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an
(Urk. 6/2)
. Die IV-Stelle
tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht und
zog
wie
der
holt
die Akten der S
uva
bei
. Mit Mitteilung vom 2. Dezember 2019 teilte sie dem Versicherten
, der zwischenzeitlich eine psychologische Behandlung aufgenommen hatte
(vgl. Urk. 6/9/3)
,
mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (U
r
k.
6/13).
1.2
A
b
6.
Oktober 2020
(Urk. 6/22/8)
wurde
mit Unterstützung der Suva
und gestü
t
zt auf eine Stellungnahme
von
deren zuständige
m
Versicherungsmediziner
vom 23.
September 2020
,
wonach
de
r
Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig
sei
(Urk. 6/22/11)
,
beim bisherigen Arbeitgeber (
Y.___
AG)
ein
Arbeitsversuch
durchgeführt
.
I
m
Rahmen
dieses Arbeits
versuchs
war
der Versicherte
in einer angepassten Tätigkeit
zunächst
2
x
2
Stunden pro Woche
tätig
,
welches Pensum
im Verlauf
gesteigert wurde
(
Urk.
6/35
/6
und
Urk. 
6/35/24
bzw.
Urk.
6/36/44
)
. Nach Vorlage der Akten
an
ihre
n
r
egionalen
ä
rztliche
n
Dienst (
RAD
), welcher
am 14. Dezember 2020 für die Zeit ab 23. September 2020
ebenfalls
von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging
und eine Koordination mit der Unfall
versicherung empfahl
(Urk. 6/25/7 f.),
stellte die IV-Stelle dem Versicherten
mit Vorbescheid vom 12. Januar 2021
für die Zeit ab 1. September 2019
bis zum
23
.
September 2020
die rückwirkende Zusprache einer
befristeten ganzen Rente in Aussicht (Urk.
6/27)
. Dagegen erhob der Versicherte Einwand (Urk.
6/32).
Ein
Vorfall
beim Arbeitsversuch
(Inbetriebnahme der Stanzmaschine
durch einen anderen Mitarbeiter
in Anwesenheit des Versicherten
, was eine psychische Dekompens
at
ion
zur Folge hatte
)
führte im März 2021 zum Abbruch des
selben
(vgl. etwa
Urk. 6/36/3
)
. I
n der Folge
nahm der Versicherte am 16. April 2021
eine
traumafokussierte
Behandlung bei der
A.___
AG,
B.___
, auf
(
B.___
;
vgl. Urk.
6/4
7
)
.
Im
Juni 2021
erfolgte eine
b
erufliche Standortbestimmung
durch Fachleute der
Klinik C.___
(Urk. 6/44)
.
Die IV-Stelle holte bei den behandelnden Ärz
t
en
de
s
B.___
einen
Bericht ein (Urk. 6/47).
Mit Mitteilung vom 2
.
Februar 2022 er
t
eilte
sie
Kostengutsprache für ein Arbeitstraini
n
g
(inkl. Taggeld
er
,
Urk. 6/52 und
Urk. 6/56
)
,
welches vom 7.
März bis
zum
6.
Juni 2022
bei
der
D.___ GmbH
,
Wetzikon
,
durchgeführt wurde
und im Rahmen dessen der Versicherte ein
e
Arbeits
fähigkeit
vom 50 % zu erlangen vermochte
(
Abschlussbericht v
o
m
8. Juni 2022, Urk. 6/67
).
Nach Ein
holung
eines
weiteren
Berichts
bei
m
B.___
(Urk.
6/69) sprach die IV-Stelle
dem Versicherten
mit
Mitteilung vom 18.
Juli 2022 Arbeitsvermittlung zu (Urk.
6/73).
In der Folge
unterstützte die Suva einen erneuten Arbeitsvers
u
ch beim
bisherigen
Arbe
i
tgeber
Y.___
AG
ab 22.
August 2022
(Urk. 6/76
/3
)
. Der Versicherte vermochte sein
Pensum
von zunächst 40
%
(Urk. 6/78/5)
bis schl
i
esslich
auf
80
%
zu steigern
(vgl. Urk.
6/84/
54
)
,
was
per
1.
März 2023
zur unbefriste
te
n Wiederaufnahme einer angepassten Tätigkeit
bei der
Y.___
AG
in
einem
Arbeitspensum
von
80
%
führte
(
Änderung des noch bestehenden Arbeits
ver
trages;
Urk.
6/84/27)
.
D
ie IV-Stelle
schloss
die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 16. März 2023 ab
unter Hinweis darauf, dass über den Renten
anspruch ein separater Entscheid ergehen werde
(Urk.
6/82)
. Mit Verfü
gung vom 30. Mai 2023 richtete die Suva
X.___
aufgrund der organisch bedingten Unfallfolgen
mit Wirkung ab 1. März 2023
eine
Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 18
% und eine Integritätsentschädigung
auf Basis einer Integritätseinbusse von 10 %
aus (Urk.
6/89). Die IV-Stelle holte
bei der Hausärz
tin
ergänzende medi
z
inische Unterlagen ein (Urk. 6/93-100)
; nach Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu
(Urk.
6/116 ff.)
sprach
sie
dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Januar 2024
rückwirkend
für die Zeit
ab
1.
September 2019 eine ganze Invalidenrente zu
,
welche sie bis
zum
30.
September 2020 befristete
(Urk. 2).
2.
Dagegen erhob
X.___
am 21. Februar 2024
Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung der Invalidenversicherung
vom 30. Januar 2024 sei aufzuheben (1.), es sei ihm eine volle Invalidenrente (
1
00
%) über den Zeitraum 1. September 2019 bis zum 28. 
Februar
2023 auszurichten (2.), alles unter Kosten- und Entschädi
gungs
folge zulasten der Invalidenversicherung (3.
; Urk.
1
S. 1).
Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 15.
April 2024 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Mit Beschluss vom
15. Januar 2026
wurde dem Beschwerdeführer Frist gesetzt, zu der in Aussicht genommenen Rückweisung der Sache an die Beschwerde
gegner
i
n und der damit verbundenen nicht auszuschliessenden Schlechter
stellung Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen
(Urk.
8
).
Der Beschwerdeführer liess sich innert
der
angesetzte
n
Frist nicht vernehmen.
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden
versicherung (IVV) in Kraft getreten.
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten
anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund des im September 2018 eingetretenen Gesundheitsschadens und der im Februar 2019 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab
September 2019
ausgerichtet werden (vgl. Art. 
28 Abs. 1 und
).
In dieser übergangsrechtlichen Kons
tellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden
soweit
nichts anderes vermerkt ist
jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (). Für die Beurtei
lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind
ausschliesslich die Folgen
der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs
un
fähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ().
1.3
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von sowie Art. 3 Abs. 1 und setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE
145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 
2.1, 130 V 396
E. 5.3 und E. 
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit
ist jedoch nicht ohne W
eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE
145 V 215 E. 5.3.2,
1
43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 
3.7, 13
9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. ).
1.4
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es
–
unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer
seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits
–
erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15
.
Februar 2018 E. 
5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach
weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_
580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 
3.1 mit Hinweisen).
1.5
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/
ee
). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den
Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachver
stän
diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig
keit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1
Die IV-Stelle führte zur Begründung de
r
angefochtenen
Verfügung
im
Wesent
lichen aus, ab de
m
Zeitpunkt des Unfalls vom 17. September 2018 bis
zum
22.
September 2020 sei der Beschwerdeführer für jegliche berufliche Tätigkeit zu 100
% arbeitsunfähig gewesen.
Aufgrund der 100%igen Erwerbsunfähigkeit habe bis September 2020 kein Eingliederungspotential bestanden.
Im Oktober 2020 habe der Beschwerdeführer beim bisherigen A
r
beitgeber
Y.___
AG
einen Arbeitsversuch gestartet
; d
er Arbeitsversuch sei psychisch bedingt gescheitert. Der RAD sei davon ausgegangen, dass an einem anderen Arbeitsort als dem bisherigen Arbeitgeber (Unfallort) wieder eine volle Arbeitsfähigkeit möglich gewesen wäre.
Trotzdem sei die Eingliederung am bisherigen Arbeitsort vorge
nommen worden.
Auch der Kreisarzt der S
uva
sei davon ausgegangen, dass an einem anderen Arbeitsort wieder eine volle Arbeitsfähigkeit möglich sei.
Es bestehe daher Anspruch auf eine ganze Invalidenrente nach Ablauf des gesetz
lichen Wartejahrs im September 2019.
Ab Oktober 2020 bestehe kein Renten
anspruch mehr, da ab diesem Zeitpunkt eine volle Arbeitsfähigkeit für eine optimal angepasste Tätigkeit bei einem and
e
ren Arbeitgeber bestanden habe
(Urk.
2).
2.2
Der Beschwerdeführer macht dagegen zur Hauptsache geltend, dass er
– wie
bereits
im Einwand ausgeführt – entgegen der Annahme der Beschwerdegegner
i
n nach September 2020 nicht zu 100
% arbeitsfähig gewesen sei, da er aufgrund von psychischen Problemen (posttraumatische Belastungsstörung, Depression) und
der
daraus resulti
e
renden Beschwerden (Anpassungsprobleme, Schlafstörun
gen)
weiterhin
sehr erschöpft
gewesen
sei. Selbst im Rahmen des Arbeits
trainings
bei der
D.___ GmbH
im Jahr 2022
sei kein Pensum über
vier
Stunden
pro Tag möglich gewesen.
Im August 2022 habe er beim ehemaligen Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, einen zweiten Arbeitsversuch zu starten. Er habe zuerst
in
einem Pensum von 40 % begonnen, dieses nach sechs Wochen auf 60
%
gesteigert und seit 1. März 2023 arbeite er zu 80
%. Sämtliche Umstände und Beweismittel sprächen dafür, dass er im Oktober 2020 aufgrund der Unfallfolgen noch nicht bereit gewesen sei, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen und es keine Rolle gespielt habe, bei welchem Arbeitgeber er dies getan habe.
Erst als es ihm besser gegangen sei, habe er sich im Arbeitsmarkt wieder integrieren können.
Er habe daher
– ausgenommen die Zeiträume der Taggeldzahlungen -
Anspruch auf eine ganze Rente sicherlich bis
zum
30.
November
2022 und danach entsprechend dem Einkommensvergleich bis zum 1. März 2023
,
al
s
er seine Arbeitstätigkeit wieder im Umfang von 80
% habe aufnehmen können
(Urk.
1)
.
2.3
Der Beschwerdeführer beanstandet zur Hauptsache die Befristung der ihm
ab
1.
September 2019
ausgerichtete
n
ganze Rente per Ende September 2020
.
Wie bereits im Beschluss vom 15. Januar 2026 ausgeführt, hat
die gerichtliche Prüfung der rückwirkend zugesprochenen befristeten Rente selbst bei nur angefochtener Befristung den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum zu erfassen (Urk. 8).
3.
3.1
In medizinischer und
beruflich-
erwerblicher Hinsicht
sind insbesond
e
re die folgenden Akten von Bedeutung
:
3.
2
Am 17.
September 2018 erfolgte
im
Spital Z.___
(
Z.___
) die not
fallmässige Replantation der Fingerendglieder Dig
.
II-V
links
(Urk. 6/3/6
4
-66
)
; infolge ungenügender peripherer Durchblutung
mit zunehmender Mumifizierung
der Dig
.
III und
IV wurde am 28.
 September
2018 eine Operation zur
Fingere
nd
gliedamputation durchgeführt
(Urk.
6/3/70
-71
).
Die verantwortlichen Ärzte des
Z.___
attestierten Arbeitsunfähigkeiten wie folgt:
100
%
für die Zeit vo
m
17.
Sep
tember bis 31
.
Oktober
2018 u
nd
100
% für die Zeit vo
m
1.
November bis zum
30.
November
2018
(Urk. 6/3/62 f.)
.
Sie gaben unter anderem an, a
ufgrund von rezidivierenden Flashbacks zum Unfallereignis wünsche der Beschwerdeführer ein psychologisches Gespräch, wozu er aufgeboten werde
(Urk. 6/3/68)
. Am
8. und 18
.
Oktober
sowie 2
. 
November 20
18
fanden Verlaufskontrollen statt (Urk.
6/
3/
45-50); im Bericht vom 8.
November
20
18
wurde
festgehalten,
der Patient solle eine Psychotherapie
beginnen;
j
e nach Verlauf und Möglichkeit
solle er
gegen Ende 2018 oder anfangs 2019 leichte Arbeiten wieder aufnehmen. A
ufgrund des erfreulichen Befunds seien keine weiteren Kontrollen indiziert, es werde um regelmässige Kontrolle in der hausärztlichen Sprechstunde gebeten
(Urk. 6/3/48)
.
3.3
Hausarz
t
Dr
.
med.
E.___
,
Facharzt
für Allgemeine Innere Medizin,
diagnostizierte
am
15
.
Februar 2019
zuhanden der Suva
eine
t
raumatische Amputation Dig
.
II-IV Hand links am 17.
August (richtig: September)
2018, einen neuropathischen Schmerz nach traumatischer Amputation an den Fingern II-IV links sowie eine
posttraumatische Belastung
. Er gab im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe noch immer starke Missempfindungen im Bereich der amputierten Finger, zudem bestehe eine starke psychische Belast
u
ng. Er
verstecke
seine linke Hand und ziehe sich von der
Öffentlichkeit
zurück, deswegen stehe er auch in
psychiatrischer
Behandlung.
Eine lokale Therapie sei
zurzeit
nicht
mehr
nötig.
Es sei eine Abklärung am Arbeitsplatz durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer wolle nicht mehr an derselben Maschine arbeiten,
an der
er sich die Verletzung zugezogen habe.
Eine Wiederaufnahme
der Arbeit sei noch nicht vorgesehen (Urk. 6/3/19).
In seinem Bericht vom 25.
April
2019 attestierte
Dr.
E.___
bei im Wesentlichen gleichen Befunden und Diagnosen und
nachdem keine wesentliche Besserung
der
(psychischen) Beschwerden eingetreten war
,
weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit
von 100
%
(Urk. 6/8/3)
.
3.4
Der behandelnde
Psychologe Mag.
p
hil.
F.___
führte
im Bericht vom 6.
Juni 2019
unter Hinweis auf eine diagnostizierte posttraumatische Belas
tungsstörung und eine mittelgradige Depression (
F32.1)
sowie sonstige depressive Episoden (F32.8)
zur Hauptsache aus, psychisch bestünden Ängste, Schreckhaf
tigkeit
auf entsprechende auslösende Geräusche, Maschinen, imaginäre Bilder sowie
Traurigkeit
über den Verlust der körperlichen Unversehrtheit sowie Hobbys
.
Die beschriebene Angst behindere den Beschwerdeführer in der Verrichtung von Alltagsgeschäften
.
Es
sei für einen Eingliederungsversuch in die Arbeitswelt zu früh
(Urk. 6/9/3 ff.).
3.5
Lic. phil.
G.___
, Fachpsychologin für Psychotherapie
und Lauf
bahnberatung
, berichtete am 16.
Januar 2020 über die
in der Zeit vo
m
25.
No
vem
ber 2019 bis zum 9.
Januar 2020 fünfmalig
durchgeführte
(
trauma
bezogene
)
EMDR (
Eye Movement
Desensitization
and
Reprocessing
) Therapie
. Sie
gab an,
beim EMDR
-
Prozessieren seien weitere traumatische Situationen getriggert worden, der
Beschwerdeführer sei in starke Angstzustände geraten
.
EMDR
sei
in der jetzigen Situation nicht indiziert. Sie empfehle eine Ergotherapie, wo er lerne, seiner linken Hand wieder zu vertrauen und sie zu gebrauchen (Urk.
6/16/18 f.).
3.6
Die
behandelnde Ergotherapeutin
H.___
gab am 7. Mai 2020
gegenüber der Suva
an, die Behandlung laufe sehr positiv
.
E
ntgegen der Auffassung des Haus
arztes Dr.
E.___
(vgl. dazu Urk. 6/19/7) sei es
aber
für eine Arbeits
aufnahme eindeutig zu früh. Der Unfall habe ein Trauma ausgelöst, das noch nicht verarbeitet sei. Realistisch sei eine Arbeitsaufnahme im Januar 2021 (Urk.
6/19/5).
3.7
Am 23. September 2020
gab
Suva
Versicherungsmediziner
Dr. med.
I.___
, Facharzt Physikalische Medizin und
Rehabilitation
,
gestützt auf die Akten
an, aus medizinischer Sicht sei ein Arbeitsversuch zu
befürworten
.
Die linke Hand könne als Hilfshand eingesetzt werden.
Dies gelte für alle Tätigkeiten, welche es erlaubten, die linke Hand nur als Hilfshand mit einer maximalen Gewichtsbelastung von 1-2 kg einzusetzen
,
ohne dass hierbei die Greiffunktion erforderlich sei und welche keine besonderen Anforderungen
bezüglich
feinmoto
rischer
Tätigkeiten hätten. Dies dann für 100
% ganztags (Urk. 6/22/10 f.).
%1.%2
RAD
-
Arzt Dr
. med.
J.___
, Facharzt für Chirurgie,
ging
in seiner
Stellungnahme vom
14. Dezember 2020
gestützt auf die Akten
von folgenden (Haupt-)Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit
aus:
Zustand nach traumatischer Amputation Dig
.
II–V manu sin (17.
August [richtig: September]
2018)
, a
nhaltende
neuropathische
Schmerzen, Anpassungsstörung und posttrau
ma
tische Störung mit Angst und Panik sowie Schlafstörung.
E
r
führte im Wesentlichen aus, der
Endzustand sei
somatisch
erreicht. In
bisheriger Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bestehe
, da bimanuelle Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien,
seit dem 17.
September
2018 eine vollständige Arbeitsunfähig
keit
.
Auch in einer angepassten Tätigkeit habe ab diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, seit dem 23.
September 2020 bestehe in einer solchen eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Die vorliegenden Arztberichte seien schlüssig, die angeführten medizinischen Fakten nachvollziehbar und es könne auf diese abgestellt werden. Da es sich um reine Unfallfolgen handle, werde empfohlen
,
mit der U
nfallversicherung
zu koordinieren (Urk.
6/25/7 f.).
3.9
In seinem Schreiben vom 22. Januar 2021 zum Vorbescheid
betreffend befristete
Rentenzusprache
führte Hausarzt
Dr.
E.___
aus, der Beschwerdeführer könne zwar schon recht gut mit seiner linken Hand arbeiten. Die grösste Schwierigkeit sei
en
jedoch noch
immer
wiederkehrende Angst
-
und Panik
attacken
.
D
ie
se
verspüre
er immer
noch
,
insbesondere
,
wenn er in die Nähe der Maschine komme, an welcher er sich die Verletzung zugezogen habe. Der Beschwerdeführer sei gewillt, so rasch wie möglich 100
% zu arbeiten. Jedoch sollte kein Druck auf ihn ausgeübt werden (Urk. 6/30).
3.10
Suva-
Kreisä
rztin
med.
pract
.
K.___
, Fachärztin für Anästhesiologie, führte
am
15. Juni 2021
gestützt auf ihre Untersuchung
des Beschwerdeführers
vom 8. Juni 2021
aus, aus versicherungsmedizinischer Sicht sei vom medizi
nischen Endzustand auszugehen. Die angestammte schwere manuelle Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter könne dem Beschwerdeführer
unfallbedingt
nicht mehr zugemutet werden.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
sei ihm
eine
optimal
leidensangepasste Tätigkeit ganztags zumutbar.
In einer leichten manuellen
Tätigkeit, wie zum Beispiel
beim aktuellen Arbeitgeber, wäre eine zeitliche Einschränkung notwendig,
deren Höhe
schwer zu beurteilen
sei
. Bis jetzt habe nur
ein Pensum von
2 x 4 Stunden
pro Woche
erreicht werden können. Insofern erscheine fraglich, ob eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der aktuellen
angepassten
Tätigkeit erreicht werde
(Urk. 6/41/1
1 f.
).
3.11
Am
16./
17.
Juni 2021 fand
eine berufliche Standortbestimmung
durch
Fach
personen
der Berufsberatung
der
Klinik C.___
statt. I
m entsprechenden Bericht vom 2. August 2021 führten die
se
im Wesentlichen
aus,
der Beschwer
deführer werde aufgrund seiner schweren Handverletzung nicht mehr in der bisherigen Funktion arbeiten können. D
er berufliche Wiedereingliederungs
prozess
unterliege
jedoch
nicht nur den somatischen Einschränkungen, sondern werde aktuell auch massgeblich von psychischen Faktoren bestimmt.
Es werde aus der Erzählung noch eine Einschränkung aus psychiatrischen Gründen vermutet
.
Es werde der Invalidenversicherung empfohlen
,
den arbeitswilligen Beschwerdeführer in eine Integrationsmassnahme zu führen
.
B
ei Beginn der Eingliederungsmassnahmen sei darauf zu achten, eher einfache und repetitive Arbeiten zuzuweisen, die sich in weiter Ferne von maschinellen Produktions
aufgaben und starken Gerüchen befänden
(Urk.
6/44).
3.12
Im Bericht de
s
B.___
vom 21.
Oktober 2021
,
wo der Beschwerdeführer seit 16.
April 2021 in wöchentlicher Behandlung stand, diagnostizierte
n
Dr. med.
L.___
, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Psychologin
M.___
,
eidgenössisch
anerkannte Psychotherapeutin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
eine
p
osttraumatische Belastungsstörung (F43.1) sowie eine mittelgradige
depressive
Episode (F32.1).
Durch die posttraumatische Sympto
matik bestünden nur schon Einschränkungen darin, den bisherigen Arbeitsplatz überhaupt zu erreichen
,
da der Beschwerdeführer Orte vermeide, welche an das Unfallgeschehen erinnerten
. Komme es
zur
Konfrontation
mit diesen Orten,
reagiere er
stark verängstigt. Der Beschwerdeführer habe zwar bis zum Frühjahr 2021 versucht
,
sich zu konfrontieren, indem er einen Arbeitsversuch gemacht habe.
Jedoch sei e
r dadurch dauernd überangespannt gewesen, sodass eine neue Triggerung (als er in der Nähe der Unfallmaschine stand
und
diese angestellt wurde) zur völligen Dekompensation geführt habe. Es bestünden starke Ängste und
ein
Vermeidungsverhalten bei Berührung von Maschinen mit der verun
fallten
H
and
.
S
chon
das Berühren
der
Kaffeemaschine müsse
mit der Ergothera
peutin intensiv geübt werden.
Häufige Intrusionen und Anspannungen führten zu einer Reduktion der Durchhaltefähigkeit, durch die erhöhte Schreckhaftigkeit und Anspannung bestehe auch eine
verminderte Toleranz gegenüber Lärm.
Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an, d
ie bisherige Tätigkeit sei aktuell nicht zumutbar
(Unfallort)
.
E
ine Potentialabklärung, ein Arbeitsversuch oder
Ä
hnliches im
Rahmen der Wiedereingliederung mit einer Arbeitstätigkeit von
zwei
Stunden pro Tag wäre in einen geeigneten Arbeitsumfeld
(objektiv ungefährlich, ruhig)
möglich.
A
uch im Haushalt sei der Beschwerdeführer eingeschränkt, wo – neben der Einschränkung durch die amputierten Finger
–
Einschränkungen durch Ängste
zum Beispiel beim Rasenmähen oder Einschlagen eines Nagels
bestünden
.
Die Prognose sei unsicher (Urk. 6/47).
3.13
In einer E
-
M
ail vom
18. November 2021
gab
RAD-Ärztin
N.___
, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,
gegenüber der zuständigen Fach
person der IV-Eingliederungsberatung
an, an einem Arbeitsplatz
,
der die PTBS nicht triggere, müsste Arbeitsfähigkeit bestehen: Eher einfache repetitive Auf
gabe
n
, keine maschinellen Produktionsaufgaben, keine starken Gerüche von Leim oder Lösungsmitteln. In der
ä
rztlichen Untersuchung vom 8. Juni 2021 für die Suva sei eine volle Arbeitsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt worden
;
b
eim letzten Arbeitgeber hätten nur 2
x
4 Stunden
pro Woche
erreicht werden können und es habe fraglich erschienen
,
ob 50
% möglich
seien
(Urk.
6/83/7).
3.1
4
In der Zeit vo
m
7.
März bis 6.
Juni 2022 fand
im Rahmen von Eingliede
rungsmassnahmen der IV
ein
Arbeitstraining bei der
D.___ GmbH
statt. Im entsprechenden Bericht vom 8. Juni 2022 wurde im Wesentlichen festge
halten,
in allen Bereichen hätten für den Beschwerdeführer Arbeitsplätze ohne Maschinen gesucht werden müssen. Die kleinsten Maschinengeräusche wie zum Beispiel
die
Kaffeemaschine oder
der
Staubsauger
lösten
bei ihm Panik aus. Auch ein Hämmern des Tischnachbars könne Panik auslösen.
Er sei sehr motiviert gewesen und habe von seinem grossen Ziel gesprochen, wieder arbeiten zu können
;
er sei bereit gewesen, alles Mögliche auszuprobieren.
Aufgrund seiner posttraumatischen Störung sei er immer wieder an seine Grenzen gekommen.
In einfachen repetierenden handwerklichen Tätigkeiten in einem angepassten Umfeld habe er eine Arbeitsfähigkeit von 50
% erlangt.
Eine weitere Steigerung sei nicht möglich gewesen. Bei Verlängerung der Massnahme könne eine Leistungsfähigkeit von ca
.
80
% erreicht werde
n
(Urk. 6/67
).
3.1
5
Die für den Bericht de
s
B.___
vom 13. Juni 2022 verantwortlich zeichnenden Fachpersonen berichteten gestützt auf ihre Untersuchung vom 18. Mai 2022 über einen im
W
esentlichen stationären
bzw. fluktuierenden
Gesundheitszustand. Durch die Teilnahme a
n der
Arbeitsintegration sei es vorübergehend zu einer Verbesserung der Stimmung
sowie des Selbstwertgefühls
gekommen. Jedoch fühle sich der Beschwerdeführer durch die verlangte Steigerung des Pensums stark unter Druck und überfordert, so dass es allgemein wieder zu einer Symp
tomverstärkung gekommen sei. Er sei angespannt, schreckhaft und ängst
lich,
schlafe schlechter und die Stimmung habe sich verschlechtert.
Nach wie vor bestünden starke Ängste und
ein
Vermeidungsverhalten bei Berühren von Maschinen mit der verunfallten Hand. Häufige Intrusionen und Anspannungen führten zu einer Reduktion der Durchhaltefähigkeit.
Der Beschwerdeführer sei sehr schreckhaft, insbesondere bei lauten Geräuschen, wodurch er jeweils die Arbeit nicht mehr fortsetzen könne.
Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumut
bar
;
für d
ie Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit werde auf die zuständigen Personen der
D.___ GmbH
verwiesen
bzw
.
sei
en
gemäss bisheriger Erfahrung 22 Stunden pro Woche möglich
,
was einer
Arbeitsfähigkeit
von
ca.
40 %
im ersten Arbeitsmarkt
entspreche. Jedoch sei der Beschwerdeführer durch dieses Pensum oft erschöpft, sodass abgewartet werden müsse, ob
bzw.
um
wieviel das gegenwärtige Pensum gesteigert werden könne
(Urk.
6
/69)
.
3.1
6
Die
neue Hausärztin Dr. med.
O.___
, Fachärztin für
A
llgemeine Innere Medizin
FMH
,
diagnostizierte
in ihrem Bericht
an die IV-Stelle
vom 23. Juli 2023
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine traumatische Amputation Dig. II-IV links am 17
. August (richtig
:
September)
2018 sowie Finger
-
Replantation 09/2018, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine
mittelgradige
depressive Störung, als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Auto
immunthyreoiditis ED 11/2019,
einen
Status nach Covid
-
Infektion sowie eine koronare Herzkrankheit, intermediäre RIVA
-
Stenose sowie Anstrengungsdyspnoe NYHA I-II.
E
s
persistierten eine
leicht eingeschränkte Feinmotorik der linken Hand
,
Sensibilitätsstörung an der Fingerk
uppe des Zeigefingers
sowie
Schmerzen bei Berührung und Anstossen des Fingers. Ebenfalls persistiere eine posttrau
matische Belastungsstörung mit Ängsten, Unruhe, Angespanntsein,
vor allem
in Bezug auf Maschinen, Werkzeuge wie Bohrer etc. Trotz der Beschwerde
n
habe
d
er
Beschwerdeführer
die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess geschafft und arbeite in einem Pensum von 80
%. 80
% sei das Maximum
,
das der Beschwerdeführer erreicht habe. Noch immer bestehe eine grosse Anspannung, weshalb er zwischendurch Pausen benötige
, auch betreffend Finger verblieben Defizite
(Urk. 6/93).
3.17
Im Feststellungsblatt Einwand
hielt die zuständige Kundenberaterin
der Beschwerdegegnerin
am 17.
August 2023 fest, der
Beschwerdeführer
sei seit dem Unfall 100
% arbeitsunfähig gewesen. Ab Oktober 2020 sei
,
da Eingliederungs
potential vorhanden gewesen sei
,
ein Arbeitsversuch gestartet worden. Der Arbeitsversuch sei psychisch bedingt gescheitert. Der RAD sei davon ausge
gangen, dass an einem anderen Ort als dem Unfallort wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Dennoch sei der Kunde am bisherigen Arbeitsort eingegliedert worden. Auch der Kreisarzt der S
uva
sei davon ausgegangen, dass
an einem anderen Arbeitsort wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 6/121/10).
4
.
4
.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht
(wohl)
auf die Stellungnahme
n
von RAD-Arzt Dr.
J.___
vom 14. Dezember 2020
sowie von RAD
-
Ärztin
N.___
vom 18. November 2021
,
wonach der Beschwerdeführer seit dem 17.
September
2018
in jeglicher Tätigkeit
arbeitsunfähig
gewesen
, jedoch
seit dem 23. September 2020
in einer angepassten Tätigkeit
,
welche nicht am Unfallort ausgeübt werde bzw. die PTBS nicht triggere
,
wieder zu 100
% arbeitsfähig
sei
. Diese
n
Beurteilungen
kommt d
ie Stellung einer
versicherungs
interne
n
ärztliche
n
Feststellung zu, weshalb sich die Frage ihres Beweiswerts danach beurteilt, ob
allenfalls
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen bestehen (vgl. vorstehende E. 1.
5
)
.
4
.2
4.2.1
Die
Beurteilung
von
RAD-Arzt
Dr.
J.___
vom
14.
Dezember 2020
, wonach der Beschwerdeführer seit dem 23. September 2020 in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig sei,
erging
offensichtlich gestützt auf bzw
.
in Anlehnung an diejenige de
s
Suva
Versicherungsmediziners Dr.
I.___
. Dieser hatte
am 23.
September 2020
in
Bejahung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit
in leidensangepasster Tätigkeit
einen Arbeitsversuch
aus medizinischer Sicht
be
für
wortet
(Urk. 6/22/10 f.).
Jedoch
hatte
sich
Dr.
I.___
in seiner Stellungnahme
vom 23. September 2020
nicht zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidens
angepassten Tätigkeit geäussert
, weshalb
fraglich
ist, ab welchem Zeitpunkt
aus somatischer Sicht
eine
(
allenfalls
Teil
-)
Arbeitsfähigkeit
bestand.
Immerhin
hatten die
somatisch
behandelnden Ärzte de
s
Z.___
unter Bezugnahme auf
eine
aufzunehmende Psychotherapie
bereits im November 2018
dafür
gehalten
, dass
d
er
Beschwerdeführer
je nach Verlauf und Möglichkeit gegen Ende 2018 oder anfangs 2019 leichte Arbeiten wieder aufnehme
(Urk. 6/3/48
)
;
auch
empfahl
Hausarzt Dr.
E.___
bereits
i
n seinem
Bericht vom
1.
Mai 2020 einen Arbeitsversuch
(Urk. 6/19/7).
Nicht ausgeschlossen erscheint daher
,
dass
–
aus
rein
somatischer Sicht
–
in einer leidensangepassten Tätigkeit
bereits vor dem 23.
September 2020
eine (Teil-)
Arbeitsfähigkeit bestand.
Insbesondere aber
bezog sich
die Beurteilung
des Suva Versicherungsmediziners
Dr.
I.___
aus
schliesslich
auf die somatischen Unfallfolgen
an der linken Hand
. Jedoch
entwickelte
der
Beschwerdeführer
bereits
kurz
nach dem Unfall
zusätzlich
psy
chische Beschwerden
,
empfahlen
doch
bereits
die
behandelnden
Ärzte des
Z.___
mit Blick auf rezidivierende Flashbacks
eine Psychotherapie
(Urk. 6/3/
4
8
)
.
W
enn
Dr.
J.___
in seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2020
–
und
obwohl er
darin
auch
(ausserhalb seines Fachgebiets liegende)
psychiatrische Diagnosen aufführte
–
die Beurteilung von
Dr.
I.___
vorbehaltlos
übernahm und
eine Koordination mit der Unfallversicherung
empfahl
(Urk. 6/25/7 f.)
,
übersieht er
,
dass die Invalidenversicherung
im Unterschied zur
Unfallversicherung
sämtliche Leiden der Versicherten unabhängig von ihrer Ursache zu berücksichtigen
hat (BGE 124 V 174)
. Vorliegend sind daher auch die psychischen Beschwerden mit einzubeziehen, weshalb a
uf seine
Feststellungen nicht abgestellt werden
kann
.
4.2.2
Zwar nahm
RAD
-
Ärztin
N.___
am
18. November 2021
Stellung
zur
psychiatrische
n
Situation
. Dabei hielt sie
fest,
dass
an einem Arbeitsplatz, der die PTBS nicht triggere
,
«
Arbeitsfähigkeit
»
bestehen «müsste»
(
Urk. 6/83/7
). Jedoch
geht aus ihren Ausführungen weder hervor
, ob
sie
neben der PTB
S
auch die
in
den
Akten
erwähnte
mittelgradige depr
e
ssive Episo
d
e
mit
berücksichtigt
e
,
noch
von welchem Leistungsvermögen sie in quantitativer Hinsicht
konkret
ausging
.
Somit lassen i
hre Angaben
de
n
Schluss
auf
eine
vollständige Arbeitsfähigkeit
in einer leidensang
e
passten Tätigkeit
in psychiatrischer Hinsicht
nicht
ohne weiteres
zu
.
Dies gilt umso mehr
,
als
die
in den Akten liegenden
Verlautbarungen
der
medizinischen und beruflichen Fachpersonen
darauf hindeuten
, dass der Beschwerdeführer
bis
weit
nach September 2020 aus psychiatrischen Gründen
auch in einer leidensangepassten Tätigkeit
in seinem Leistungsvermögen eingeschränkt
war
.
Nicht nur
hielten
die
Fachpersonen der
Klinik C.___
anlässlich der beruflichen Standortbestimmung vom Juni
2021
fest
, der
Wieder
einglie
d
erungspr
oz
ess
werde
massgeblich durch die
psychiatrischen Faktoren bestimmt
,
und
vermuteten eine
Einschränkung
aus psychiatrischer Sicht
(
Urk.
6/44
)
.
Auch
attestierten
die behandelnden
Fachpersonen
des
B.___
in ihrem Bericht vom 21.
Oktober 2021
u
nter Hinweis
auf
weiterhin auftretende Ängste, Intrusionen, Anspannungen und Schreckhaftigkeit
eine Eingliederungsfähigkeit von
lediglich
zwei
Stunden pro
Tag
(
Urk.
6/47)
und
selbst
n
och i
m
Bericht vom 13.
Juni 2022
wiesen
sie
–
ohne die
Arbeitsfähigkeit
selbst
zu beziffern
–
darauf hin
,
dass
gemäss bisheriger Erfahrung
(
d
.
h
.
gestützt auf
das Arbeitstraining
bei der
D.___ GmbH
vom 7. März bis 6. Juni 2022
, welche
s
eine maximale
Arbeitsfähigkeit
von 50
% ergab
)
in einer angepassten Tätigkeit
22 Stunden
pro Woche
bzw. 40
% (richtig wohl: 50
%)
möglich
seien
, wobei
mit Blick auf die bei diesem Pensum auftretende
Erschöpfung des Beschwerdeführers
ei
ne weitere
Pensumss
teigerung
fraglich
sei
(Urk.
6/69
; vgl. auch Urk. 3/32
).
Daran
ändert
insbesondere
auch der Hinweis
von RAD-Ärztin
N.___
in ihrer Stellung
nahme
vom 18.
November 2021
darauf
nichts,
da
ss in der ärztlichen Unter
suchung vom 8.
Juni 2021
durch die
Suva
Kreisärztin
med.
pract
.
K.___
eine volle Arbeitsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt worden sei
(
vgl.
wiederum Urk. 6/83/
7
)
.
So hatte
Kreisärztin
med.
pract
.
K.___
-
wie
zuvor
schon
Suva Versicherungsmediziner
Dr.
I.___
-
lediglich die
somatischen
Unfallfolgen
an der linken Hand
beurteilt.
4
.3
Zusamme
n
gefasst
erwe
cken
die im Recht liegenden
medizinischen und
beruflich-
erwerblichen
Akten
mehr als
geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
der angefochtenen Verfügung
zugrunde liegenden
RAD
-
Beurteilungen
,
womit
mangels
Beweiseignung
nicht
auf diese
abgestellt werden kann
. Daher
und da
eine direkte
Leistungszusprache
im Streitfall einzig gestützt
auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5)
und sich vorliegend die
in den Akten liegenden
medizinischen
Berichte
der behandelnden Ärzte
nur
ungenügend
zur Arbeits
fähigkeit namentlich in einer leidensangepassten Tätigkeit
äussern
,
erweis
t
sich
der medizinische Sachverhalt als
nicht
rechtsgenüglich erstellt
.
Z
wecks Klärung der Frage
,
wie
sich
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
seit dem Unfall
unter
Berücksichtigung sowohl
der
somatischen
wie auch
der
psychische
n
Gesundheitsschäden
insbesondere
in einer
–
effektiv
–
leidens
angepasste
n
Tätigkeit
entwickel
t
hat
,
sind
daher
weitere medizinische Abklärungen
e
rfor
derlich
,
wobei
sich die Beurteilung des Leistungsvermögens
in psychiatrischer Hinsicht
an den
normativen Vorgaben gemäss BGE 143 V 418
zu
orientieren haben wird
(vgl. E. 1.4 hiervor).
Danach
wird
die
Beschwerdegegnerin
un
ter
Ermittlung
der erwerblichen Auswirkungen
der festgestellten (Rest-)Arbeits
fähig
keit
über den Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers neu zu befinden haben.
In diesem Sinne ist die
Beschwerde
gutzuheissen.
5
.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto
nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen
, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird
(BGE 
141 V 281 E. 11.1,
137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2)
. Folglich sind
die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht
erkennt
:
1.
Die
Beschwerde
wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom
30. Januar 2024
aufgehoben und die Sache an
die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zurückgewiesen wird, damit
diese
nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des
Beschwerde
führers neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr.
700
.-- werden
der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden
der
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Sozialversicherungsanstalt des Kantons
Zürich, IV-Stelle
-
Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
-
Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes
gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis
mittel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubBachmann

Referenzen

Bestimmungsliste

  • IV.2024.00127Rentenbefristung bei posttraumatischer Belastungsstörung
Offizielle Quelle