4A_218/2025

Bundesgericht

Vertragsrecht

Mietrecht; Pflicht des Mieters, Reparaturen zu dulden

12. August

Sachverhalt Ein Restaurant musste unter anderem wegen eines Fussbodens mit ungenügender Tragfähigkeit und wegen Abdichtungsmängeln schliessen. Nachdem die Vermieterin angekündigt hatte, den Fussboden zu reparieren, untersagten ihr die Mieter am 11. Dezember 2020 den Zutritt, aus Angst vor dem Verlust von Beweismitteln und vor dem Fehlen eines Anerkenntnisses der Haftung; am 5. Juli 2022 erlaubten sie ihr den Zutritt erneut. Erwägungen • Art. 257h OR verpflichtet den Mieter, notwendige, rechtzeitig angekündigte und unter Rücksichtnahme auf seine Interessen ausgeführte Unterhaltsarbeiten zu dulden; die Sicherung von Beweismitteln oder das Fehlen eines Haftungsanerkenntnisses des Vermieters stellen keine legitimen Verweigerungsgründe dar. • Da die Mieter selbst die Reparatur des Fussbodens verlangt hatten, war ihr Zutrittsverbot ab dem 11. Dezember 2020 unbegründet; sie können sich anschliessend nicht auf das Fortbestehen des Mangels berufen, um eine Mietzinsreduktion zu erlangen, da ihr Verhalten widersprüchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB ist. Entscheid Die Beschwerde wird gutgeheissen; die vollständige Mietzinsreduktion wird auf den 10. Dezember 2020 begrenzt und die Entschädigung wird auf 1'427'506 Fr. 85 zuzüglich Zinsen festgesetzt.
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