1C_264/2026

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Baubewilligung für temporäre gastronomische Zwischennutzung "Latte Art (Coffee to go)"; aufschiebende Wirkung

10. August

Sachverhalt Das Departement bewilligte der Gemeinde Arbon eine bis Ende 2027 befristete gastronomische Zwischennutzung und trat auf die Einsprache der A.________ AG nicht ein. Das Verwaltungsgericht wies deren Gesuch um aufschiebende Wirkung ab; während des bundesgerichtlichen Verfahrens erging sein Endentscheid. Erwägungen • Mit dem Abschluss des vorinstanzlichen Hauptverfahrens entfiel das aktuelle Interesse an der Beschwerde gegen die verweigerte aufschiebende Wirkung. • Die selbstständige Anfechtung des Zwischenentscheids wäre mutmasslich unzulässig gewesen: Die Beschwerdeführerin legte keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar; insbesondere genügten die behaupteten Immissionen, Umsatzeinbussen und ISOS-Beeinträchtigungen nicht. Entscheid Das Verfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben; die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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