9C_507/2025
Bundesgericht
Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Alkoholsteuer, Steuerperiode 2023/2024
27. Juli
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer verpachtete seinen Landwirtschaftsbetrieb am 15. April 2023, meldete dies dem BAZG jedoch erst später. Trotz Aufforderungen und Mahnungen reichte er für das Brennjahr 2023/2024 keine Jahreserklärung ein; das BAZG veranlagte deshalb 130,56 Liter reinen Alkohol mit Fr. 3'786.25 Spirituosensteuer zuzüglich Bearbeitungsgebühr.
Erwägungen
• Die Verpachtung des Landwirtschaftsbetriebs beendete die Steuerpflicht für das Brennjahr 2023/2024 nicht, weil der Beschwerdeführer die Betriebsübergabe dem BAZG nicht meldete und weiterhin als konzessionierter Landwirt registriert war; kantonale Meldungen oder ein möglicher Datenaustausch ersetzten diese Pflicht nicht.
• Mangels eingereichter Jahreserklärung durfte das BAZG die Veranlagung gestützt auf eigene Feststellungen vornehmen; die Besteuerung des letzten bekannten Vorrats zum gesetzlichen Satz von Fr. 29.– je Liter reinen Alkohols sowie die Nichtberücksichtigung eines steuerfreien Eigenbedarfs waren nicht zu beanstanden.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.