9C_144/2026
Bundesgericht
Invalidenversicherung
12. August
Sachverhalt
Seit der Kindheit an einer Störung aus dem Autismus-Spektrum leidend, absolvierte die Versicherte eine von der IV finanzierte praktische berufliche Ausbildung, die am 8. September 2024 abgeschlossen wurde. Die IV sprach ihr ab dem 1. September 2024 eine minimale ausserordentliche Rente zu; die kantonale Instanz erachtete eine ordentliche Rente von mindestens 133 1/3 % des Mindestbetrags als gegeben.
Erwägungen
• Die Voraussetzung der dreijährigen Beitragsdauer muss im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität erfüllt sein; das Kalenderjahr 2024 konnte daher nicht vollständig angerechnet werden, massgebend waren nur die Beiträge bis zum 31. August 2024, mithin eine Dauer von 2 Jahren und 8 Monaten.
• Die Eingliederungsmassnahmen waren geeignet und notwendig; die Invalidität trat mit deren Ablauf im September 2024 ein, womit sowohl eine ordentliche Rente als auch eine erhöhte ausserordentliche Rente ausgeschlossen sind, wobei letztere einer Invalidität vorbehalten ist, die vor dem 1. Dezember nach Vollendung des 20. Altersjahres eingetreten ist.
Entscheid
Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der kantonale Entscheid wird aufgehoben und die Verwaltungsverfügung bestätigt; die Sache wird zur Entscheidung über die kantonalen Kosten zurückgewiesen.