4A_181/2026
Bundesgericht
Rechtsverweigerung; Beweis des Inhalts einer Sendung ener privaten Partei
17. August
Sachverhalt
Der Mieter focht in einer eingeschriebenen Sendung an die Schlichtungsstelle nach eigener Darstellung die Kündigungen von drei Wohnungen an. Die Schlichtungsstelle behandelte nur die Anfechtung betreffend eine Wohnung und verweigerte weitere Verfahren; das Kantonsgericht verneinte eine Rechtsverweigerung.
Erwägungen
• Bei einer privaten Sendung besteht für den behaupteten Inhalt nur eine tatsächliche Vermutung, wenn typische Umstände den behaupteten Inhalt als Normalfall erscheinen lassen; der Sammelversand dreier Kündigungsanfechtungen in einem Couvert ist atypisch und begründet keine solche Beweiserleichterung.
• Eine Hinweispflicht der Schlichtungsstelle auf eine möglicherweise unvollständige Eingabe besteht nur, wenn deren Unvollständigkeit leicht und eindeutig erkennbar ist; hierfür fehlten mangels Begleitschreibens, Beilagenverzeichnisses oder sonstiger Hinweise jegliche Anhaltspunkte.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Schlichtungsstelle musste keine weiteren Schlichtungsverfahren eröffnen.