8C_443/2025
Bundesgericht
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision)
27. Juli
Sachverhalt
A.________ bezog seit 2016 eine Viertels- und seit 2019 eine halbe Invalidenrente. Im Revisionsverfahren 2021 verneinte die IV-Stelle eine Änderung; das kantonale Gericht erkannte gestützt auf ein psychiatrisches Gerichtsgutachten eine seit spätestens Oktober 2021 rentenrelevante Verschlechterung und sprach eine ganze Rente zu.
Erwägungen
• Das Gerichtsgutachten weist gegenüber den Verhältnissen bei der Rentenzusprache 2017 eine erhebliche Verschlechterung der psychischen Funktionsfähigkeit aus: Die innere Resilienz und die Anpassungs-, Entscheidungs- sowie Umstellungsfähigkeit sind inzwischen schwer bis vollständig eingeschränkt.
• Die rückwirkende Einschätzung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 2015 schliesst eine spätere wesentliche Verschlechterung nicht aus; entscheidend sind die ausdrücklich beschriebenen veränderten Befunde und Funktionsausfälle. Mangels zwingender Gründe durfte die Vorinstanz auf das Gerichtsgutachten abstellen und auf weitere Abklärungen verzichten.
Entscheid
Die Beschwerde der IV-Stelle wird abgewiesen; der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Oktober 2021 bleibt bestehen.