6B_209/2026
Bundesgericht
Einfache Verletzung der Verkehrsregeln; rechtliches Gehör; Strafzumessung; Gerichtskosten
24. Juli
Sachverhalt
Nachts auf der A9 bediente A.________ während der Fahrt sein Telefon, geriet um etwa 50 cm auf den Überholstreifen und befolgte die wiederholten Anweisungen der Polizei nicht. Er wurde wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von 400 Franken verurteilt und focht den kantonalen Entscheid an.
Kernaussagen
• Das Bedienen des Telefons während rund 300 Metern, nachts bei 100 km/h, mit zeitweiser Blickabwendung und anschliessender Abweichung, verletzt die Aufmerksamkeitspflicht und die Herrschaft über das Fahrzeug (Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), unabhängig davon, dass der Lenker sein Telefon letztlich weggelegt hat.
• Das Eindringen um etwa 50 cm auf den Überholstreifen über 50 bis 100 Meter verstösst strikt gegen die Pflicht, rechts zu fahren (Art. 34 Abs. 1 SVG); die wiederholten Anweisungen «folgen Sie uns» stellten zudem einen klaren polizeilichen Befehl dar (Art. 27 Abs. 1 SVG).
• Das Fehlen von Vorstrafen ist für die Strafe neutral, und bei einer Übertretung genügt eine kurze Begründung; die Busse von 400 Franken wird daher bestätigt.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.