7B_897/2026
Bundesgericht
Verlängerung Untersuchungshaft; Nichteintreten
24. Juli
Sachverhalt
A.________ befindet sich wegen einer Untersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beziehungsweise Drohung in Untersuchungshaft, die bis zum 26. Oktober 2026 verlängert wurde. Das Obergericht bestätigte die Haftverlängerung; dagegen erhob A.________ selbstständig Beschwerde mit dem Antrag auf Haftentlassung.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügt Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weil sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum dringenden Tatverdacht sowie zur Flucht- und Ausführungsgefahr auseinandersetzt.
• Die bloss appellatorische Darstellung der eigenen Sicht der Dinge zeigt weder eine Rechts- noch eine Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Haftverlängerungsentscheids auf; deshalb erfolgt das Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird wegen ungenügender Begründung nicht eingetreten.