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AL.2024.00197

ZH Sozialversicherungsgericht

Arbeitslosenversicherung

Rückforderung wegen nicht vollzogener Einstelltage

Veröffentlicht am 25. September

Entschieden am 19. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
AL.2024.00197
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil
vom
19. Mai 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Unia
Arbeitslosenkasse
Kompetenzzentrum D-CH Ost
Strassburgstrasse 11, Postfach 5037, 8021 Zürich 1
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
Der 1988 geborene
X.___
war gemäss Anstellungsvertrag vom 11. beziehungsweise 14. Februar 2020 seit dem 24. Februar 2020 bei der
Y.___
AG angestellt (Urk. 7/5) und kündigte den Arbeitsvertrag gemäss Kündigungs
schreiben vom 12. März 2023 per 31. Juni (richtig: 30. Juni) 2023 (Urk. 7/3). Am 3. Juni 2023 meldete er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rüti zur Arbeitsvermittlung bei einem möglichen Stellenantritt ab dem 3. Juli
2023 an (Urk. 7/1) und beantragte am 29. Juli 2023 die Ausrichtung von Arbeits
losenentschädigung ab dem 1. Juli 2023 (Urk. 7/9).
Die
Unia
Arbeitslosenkasse
eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 3. Juli 2023 bis am 2. Juli 2025
(Urk. 7/43)
und stellte den Versicherten mi
t
unangefochten in Rechtskraft erwachsener
Verfügung vom 5. September 2023
für die Dauer von 34 Tagen ab dem 1. Juli 2023 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchs
berechtigung ein (Urk. 7/30).
Am 28. November 2023 wurde
der Versicherte
sodann
vom Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
für die Dauer von 36 Tagen ab dem 21. September 2023
wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit
in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Urk. 7/
93
)
;
auch
d
iese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft (Urk. 7/92
)
.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 forderte die
Unia
Arbeitslosenkasse
zum rückwirkenden Vollzug
von noch 15 der 36
verfügten E
instelltage
für die Kon
trollperiode Oktober 2023 Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 2'749.85 zurück (Urk. 7/63).
Die dagegen erhobene Einsprache
des Versicher
ten
vom 4. März 2024 (Urk. 7/74) w
ies sie
mit Entscheid vom
10. September 2024
ab (Urk. 2 = Urk. 
7/94).
2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 (zur Post gege
ben am 5. Oktober 2024) Beschwerde beim hiesigen Gericht und beantragte eine Überprüfung und Korrektur des angefochtenen Entscheids, insbesondere hinsichtlich der Zumutbarkeit der Arbeit, sowie den Erlass der Rückforderung (Urk. 1).
Mit Eingabe vom 7. November 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2024 angezeigt wurde (Urk. 9).
Die Einzelrichterin
zieht in Erwägung:
1.
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der
Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
[
GSVGer
]).
2
.
2.1
Der Beschwerdeführer machte
unter anderem
geltend, er habe darum gebeten, die Einstelltage
seien
durch laufende
Taggelder zu tilgen (Urk. 1 Ziff. IV und Urk. 7/74).
Er bitte daher um Überprüfung und Korrektur der Entscheidung (Urk. 
1
S. 2).
2.2
2.2.1
Laut Art. 95 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenver
sicherung und die Insolvenzentschädigung
(AVIG) richtet sich die Rückforderung ausser in den Fällen nach Art. 55 und Art. 59c
bis
Abs. 4 AVIG nach Art. 25
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG). Gemäss sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu
erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
2.2.2
Art.
30 Abs.
3
Satz 4
AVIG
legt die Vollzugsfrist für eine Einstellung auf
sechs
Monate
, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat,
fest.
Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind
,
und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung weiterhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der 6-monatigen Verwirkungsfrist die Ein
stellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt werden. Ist die versi
cherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsverfügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbe
zahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückforderung muss innerhalb der 6-monatigen Einstellungsfrist
verfügt werden
(
vgl. die AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] Ziff.
D50
, Stand: 1. Juli 2023
; vgl. auch das Urteil des Bun
desgerichts
8C_1021/2012 vom 10.
Mai 2013 E.
4.3
).
2.3
Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 36 Tage wurde mit Verfügung des AWA vom 28. November 2023 für die Zeit ab dem 21. September 2023 verfügt (Urk. 7/93).
Zu diesem Zeitpunkt waren dem Beschwerdeführer
gemäss Abrechnung vom 23. November 2023
bereits Taggelder bis Ende November 2023
ausgerichtet
worden (vgl. Urk. 7/51). Innert der sechsmonatigen Verwirkungsfrist war eine Tilgung der Einstelltage
durch laufende
Taggelder für den Monat Dezember 2023 möglich, da für diesen Monat noch keine Taggelder ausbezahlt worden waren. Gemäss Abrechnungen vom 28. Dezember 2023 (Urk. 7/55) sowie vom 18. Januar 2024, welche die Abrechnung vom 28. Dezember 2023 ersetzte (Urk. 7/59),
tilgte die Beschwerdegegnerin 21
der
36 
Einstellt
age durch Verrech
nung mit noch zustehenden
Taggeldern betreffend den Monat Dezember 2023, was sich als zulässig erweist
(vgl. vorstehende E. 2.2.2)
.
Es blieben somit 15 Ein
stelltage übrig
(vgl. Urk.
7/63
S. 2)
.
2.4
Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Januar 2024 als Pizzakurier-Fahrer auf Stundenlohnbasis im Zwischenverdienst angestellt (Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 9. Februar 2024 forderte die Beschwerdegegnerin
–
rechtzeitig innert sechs
Monaten ab Beginn der Einstellungsfrist am 21. September 2023
–
für die Kon
trollperiode Oktober 2023 Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von Fr. 2'749.85 vom Beschwerdeführer zurück. Für den Monat Oktober 2023 waren dem Beschwerdeführer
gemäss Abrechnung vom 24. Oktober 2023
für 22
kon
trollierte Tage Fr. 4'033.05 ausbezahlt worden (Urk. 7/49).
Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses, mithin am 9. Februar 2024, war für die Beschwerdegegnerin aufgrund des Zwischenverdienstes noch unklar, ob und wann die übrigen 15 Einstelltage mit laufenden Taggeldern
getilgt werden
könn
ten, was sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2024 auf dessen telefonische Rückfrage hin mitteilte (vgl. Urk. 7/64). Dies erweist sich als nachvollziehbar, da die auf den 6. Februar 2024 datierte Lohnabrechnung für den
Zwischenverdienst im
Monat Januar bei der Beschwerdegegnerin erst am 1. März 2024 einging (Urk. 7/65-66).
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin
die verbleiben
den
15 
Einstelltage mittels Rückforderung der bereits ausbezahlten Taggelder
für den Monat Oktober 2023
tilgte
,
musste sie im Zeitpunkt des Verfügungserlasses doch
die Verwirkungsfrist
im Auge behalten
.
Davon abgesehen bleibt
fraglich, ob sich d
er
rückerstattungspflichtige Bezüger von Arbeitslosentaggeldern überhaupt darauf berufen kann, der Tilgung von Einstelltagen durch laufende Taggelder sei der Vorzug zu geben. Durch eine Rückforderungsverfügung entsteht ih
m
im Ver
gleich zur Tilgung mit laufenden Taggeldern kein Nachteil, sondern vielmehr ein Vorteil, besteht
bei einer Rückforderung
doch
noch die Möglichkeit eines Erlasses, welche bei einer direkten Tilgung entfällt.
In masslicher Hinsicht wurde die
rechtzeitig erlassene
Rückforderung
sverfügung
nicht angefochten
und
ist
sie auch
nicht zu beanstanden
(
vgl. die nachvollzieh
bare Abrechnung vom 9. Februar 2024 [
Urk. 7/6
2
]
).
2.5
Zusammengefasst erweist sich die Rückforderung im Betrag von Fr. 2'749.85 als rechtens.
3.
3.1
Soweit der Beschwerdeführer eine Überprüfung der Einstellungsverfügung des AWA vom 28. November 2023 verlangt
e
und geltend macht
e
, es entspreche nicht den tatsächlichen Umständen, dass er eine zumutbare Stelle verweigert habe, ist er darauf hinzuweisen, dass die besagte Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 7/92-93) und damit einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugeführt werden kann.
Insoweit ist nicht auf die Beschwerde einzutreten.
3.2
Soweit der Beschwerdeführer ein Erlassgesuch stellt, ist er darauf hinzuweisen, dass die
Verwaltung die Erlassfrage erst prüfen
kann
, wenn die Rechtsbeständig
keit der Rückerstattungsforderung feststeht (Art.
3 Abs.
2 und Art.
4 Abs.
4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
Für die Fragen nach der Rückerstattungspflicht einerseits und dem Erlass anderseits sind zwei getrennte Verfahren zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_747/2018 vom 12. März 2019 E. 1.2).
Dies wurde so auch im angefochtenen Entscheid
fest
gehalten (vgl. Urk. 
2
S. 3-4).
Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin noch nicht über ein Erlassgesuch entschieden und kann das hiesige Gericht auch nicht über ein solches befinden. Der Einspracheentscheid bestimmt den
beschwerde
weise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand, wobei es an einem Anfechtungs
gegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und inso
weit keine Verfügung oder kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E.
2.1; BGE 125 V 413 E.
1a).
Auch
auf diese Vorbringen
ist nicht einzutreten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
auf diese
einzutreten ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen
, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
X.___
-
Unia
Arbeitslosenkasse
-
seco
- Direktion für Arbeit
-
Amt für Arbeit (AFA)
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ().
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit
tel und die Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei oder ihrer Rechtsvertretung
zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun
den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ().
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrMuraro

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  • AL.2024.00197Rückforderung wegen nicht vollzogener Einstelltage
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