7B_789/2026

Bundesgericht

Strafrecht (allgemein)

Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme

14. August

Sachverhalt Nach der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme wegen schuldlos begangener Delikte wurde A.________ deren bedingte Entlassung im August 2025 verweigert; das Verwaltungsgericht bestätigte die Weiterführung. Dagegen erhob er Beschwerde in Strafsachen, ohne sich substanziiert mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen. Erwägungen • Die Beschwerde setzte sich nicht mit der vorinstanzlichen Beurteilung der bedingten Entlassung auseinander, sondern gab lediglich Verfassungs- und Konventionsgarantien ohne konkrete Substanziierung angeblicher Verletzungen wieder; damit fehlte eine gesetzeskonforme Begründung. • Die eigenständige, nicht hinreichend begründete Ergänzung des Sachverhalts war unbeachtlich; die ungenügende Beschwerdebegründung begründet zudem keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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