7B_789/2026
Bundesgericht
Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme
14. August
Sachverhalt
Nach der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme wegen schuldlos begangener Delikte wurde A.________ deren bedingte Entlassung im August 2025 verweigert; das Verwaltungsgericht bestätigte die Weiterführung. Dagegen erhob er Beschwerde in Strafsachen, ohne sich substanziiert mit dem angefochtenen Urteil auseinanderzusetzen.
Erwägungen
• Die Beschwerde setzte sich nicht mit der vorinstanzlichen Beurteilung der bedingten Entlassung auseinander, sondern gab lediglich Verfassungs- und Konventionsgarantien ohne konkrete Substanziierung angeblicher Verletzungen wieder; damit fehlte eine gesetzeskonforme Begründung.
• Die eigenständige, nicht hinreichend begründete Ergänzung des Sachverhalts war unbeachtlich; die ungenügende Beschwerdebegründung begründet zudem keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.