9C_436/2026

Bundesgericht

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Alters- und Hinterlassenenversicherung

28. August

Sachverhalt A.________ focht einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse betreffend Schadenersatz wegen entgangener Beiträge an. Das Kantonsgericht trat wegen verspäteter Zahlung der ersten Rate eines Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde ein; A.________ berief sich auf eine Kopfschmerztherapie und das Versäumnis seiner beauftragten Person. Erwägungen • Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, weil A.________ sich nicht mit der vorinstanzlichen Feststellung auseinandersetzt, dass kein unverschuldetes Hindernis für die Wiederherstellung der Zahlungsfrist vorlag. • Auch die Rüge einer Verletzung von Art. 9 BV ist mangels Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen und mangels qualifizierter Begründung nach Art. 106 Abs. 2 BGG unzureichend. Entscheid Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; Gerichtskosten werden keine erhoben.
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