9C_436/2026
Bundesgericht
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Alters- und Hinterlassenenversicherung
28. August
Sachverhalt
A.________ focht einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse betreffend Schadenersatz wegen entgangener Beiträge an. Das Kantonsgericht trat wegen verspäteter Zahlung der ersten Rate eines Kostenvorschusses nicht auf die Beschwerde ein; A.________ berief sich auf eine Kopfschmerztherapie und das Versäumnis seiner beauftragten Person.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, weil A.________ sich nicht mit der vorinstanzlichen Feststellung auseinandersetzt, dass kein unverschuldetes Hindernis für die Wiederherstellung der Zahlungsfrist vorlag.
• Auch die Rüge einer Verletzung von Art. 9 BV ist mangels Auseinandersetzung mit den konkreten Erwägungen und mangels qualifizierter Begründung nach Art. 106 Abs. 2 BGG unzureichend.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; Gerichtskosten werden keine erhoben.