B-3491/2026
Bundesverwaltungsgericht
Rechtsverweigerungsbeschwerde im FINMA-Enforcementverfahren
14. August
Sachverhalt
Im gegen mehrere Gesellschaften und den Beschwerdeführer geführten FINMA-Enforcementverfahren reichte dieser einen Restrukturierungsplan ein. Er verlangte von der FINMA vor einer Endverfügung eine gesondert anfechtbare Verfügung über dessen Eignung als mildere Alternative und erhob wegen deren Ausbleibens Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Erwägungen
• Eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde setzt voraus, dass die verweigerte Verfügung selbst vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar wäre; die verlangte vorgelagerte Beurteilung des Restrukturierungsplans wäre jedoch eine Zwischenverfügung.
• Diese Zwischenverfügung wäre weder geeignet, sofort einen Endentscheid herbeizuführen, noch drohte dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil: Die Berücksichtigung des Plans kann zusammen mit der Endverfügung verlangt werden, deren Anfechtung grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Fristwiederherstellungsgesuch wurde gegenstandslos, und dem Beschwerdeführer wurden Verfahrenskosten von Fr. 1'500 auferlegt.