7B_360/2026

Bundesgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Vollzug der Massnahme; Medikation unter Zwang

18. Mai

Sachverhalt A.________, verurteilt wegen versuchten Mordes und nach Aufhebung seiner Verwahrung unter eine stationäre therapeutische Massnahme gestellt, befindet sich seit September 2023 in Haft. Nachdem er jede Behandlung verweigerte, ordnete der SRSP für zwölf Monate eine antipsychotische Medikation unter Zwang an; die kantonale Instanz bestätigte diesen Entscheid. Erwägungen • Art. 59 StGB bildet eine hinreichende formellgesetzliche Grundlage für eine Zwangsmedikation, die der bei Anordnung der Massnahme vorgesehenen Behandlung entspricht; die Vollzugsbehörden können sie anordnen. • Die Massnahme ist verhältnismässig: Das Gutachten erachtete eine wirksame antipsychotische Medikation als zentral, ein hohes Rückfallrisiko ohne Behandlung und ein geringes mit Behandlung, während die Anosognosie, die Behandlungsverweigerung und das Wiederauftreten aggressiven Verhaltens das Fehlen einer ausreichend geeigneten Alternative belegten. Entscheid Die Beschwerde wird abgewiesen; die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um vorsorgliche Massnahmen werden gegenstandslos, und die unentgeltliche Rechtspflege wird gewährt.
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