7B_581/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten auf die Beschwerde in Strafsachen (ungenügende Begründung)

30. Juli

Sachverhalt Die Genfer Staatsanwaltschaft erliess eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die Unterbrechung von Leistungen der OPAD. Die Chambre pénale de recours wies die kantonale Beschwerde ab, woraufhin A.________ das Bundesgericht anrief. Erwägungen • Die Beschwerde in Strafsachen muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in sachbezogener Weise darlegen, inwiefern die kantonale Behörde Bundesrecht verletzt hat. • Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf, geltend zu machen, die Unterbrechung von Leistungen der OPAD, die ihn während 37 Monaten ohne Geld gelassen habe, stelle eine Straftat dar, ohne die kantonale Begründung zu bestreiten, wonach die angezeigten Tatsachen keinen Straftatbestand erfüllten; die Begründung war damit offensichtlich ungenügend im Sinne von Art. 42 LTF. Entscheid Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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