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ZKBER.2026.46

SO Obergericht

Zivilprozess

Nichteintreten auf Berufung in Feststellungsklage

Veröffentlicht am 24. September

Entschieden am 28. August

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Beschlussvom28. August 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichter Schibli
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Berufungskläger
gegen
B.___ AG,vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer,
Berufungsbeklagte
betreffendFeststellungsklage
hat die Zivilkammer des
Obergerichts inErwägung, dass:
beschlossen:
1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.A.___ hat die Kosten des
Berufungsverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
3.Es ist keine Parteientschädigung zu
sprechen.
Rechtsmittel:Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin                                                                 Die
Gerichtsschreiberin
Kofmel                                                                              Zimmermann

Referenzen

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