4A_390/2026
Bundesgericht
Versicherungsvertrag; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
11. August
Sachverhalt
A.________ SA, in Liquidation, beantragte im kantonalen Versicherungsstreit gegen B.________ SA unentgeltliche Rechtspflege. Die Genfer erstinstanzliche Behörde wies das Gesuch ab; dagegen erhob die Gesellschaft direkt subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
• Die angefochtene Verfügung über die unentgeltliche Rechtspflege stammte von einer kantonalen Erstinstanz; da sie kantonal weitergezogen werden konnte, war die Voraussetzung von Art. 75 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 114 BGG nicht erfüllt.
• Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit konnte das Bundesgericht weder die beantragte Aufschiebung und Vereinigung behandeln noch die behauptete Nichtigkeit der Verfügung feststellen; eine solche Feststellung setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus.
Entscheid
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen.