9C_429/2026

Bundesgericht

Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Steuerperiode 2023

29. Juli

Sachverhalt A.________ wurde für die Steuerperiode 2023 mangels Einreichung der Steuererklärung nach Ermessen veranlagt; auf ihre Einsprache trat die Steuerverwaltung nicht ein, und das Obergericht wies ihre Beschwerde ab. Die am 12. Juni 2026 eingereichte, unbegründete Beschwerde ergänzte sie erst am 29. Juni 2026. Erwägungen • Die fristgerecht eingereichte Beschwerde enthielt weder Antrag noch Begründung und genügte damit Art. 42 BGG nicht. • Die nach Ablauf der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist eingereichte Begründung konnte nicht berücksichtigt werden; eine pauschal behauptete telefonische Auskunft begründete keinen Vertrauensschutz. Entscheid Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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