7B_618/2026
Bundesgericht
Vorladung als Zeugin, Rückzug
6. August
Sachverhalt
A.________ focht ihre Vorladung als Zeugin vor dem Bundesstrafgericht an und verlangte, nötigenfalls als Auskunftsperson vorgeladen zu werden. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde die Hauptverhandlung durchgeführt, auf ihre Einvernahme verzichtet und die Vorladung abgenommen; darauf zog sie die Beschwerde zurück.
Kernaussagen
• Nach Durchführung der Hauptverhandlung, Verzicht auf die Einvernahme und Abnahme der Vorladung war die Beschwerde gegen die Vorladung als Zeugin gegenstandslos; die Frage der richtigen Stellung als Auskunftsperson wurde nicht materiell beurteilt.
• Da sich der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne vertiefte Prüfung feststellen liess, richtete sich die Kostenfolge nach dem Verursacherprinzip: Das Bundesstrafgericht hatte dem Begehren durch den Verzicht auf die Einvernahme faktisch entsprochen und galt als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit.
Entscheid
Die Beschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrieben; es wurden keine Gerichtskosten erhoben und der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen.