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WBE.2026.367

AG Verwaltungsgericht

Bürgerrecht und Ausländerrecht

Prozeduraler Aufenthalt von Pflegekindern

Veröffentlicht am 3. Oktober

Entschieden am 16. September

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Verwaltungsgericht
2. Kammer
WBE.2026.367 / as / we
ZEMIS [***] / [***], (E.2026.096)
Art. 50
Urteil vom 16. September 2026
Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz
Verwaltungsrichter Cotti
Verwaltungsrichter J. Huber
Gerichtsschreiberin Schmucki
Beschwerde- B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Jemen
führer 1
Beschwerde- C._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Jemen
führerin 2
Beschwerde- D._____, geboren am tt.mm.jjjj, von Jemen
führer 3
alle vertreten durch Noëmi Erig, Rechtsanwältin, Im Westfeld 13,
4055 Basel
gegen
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen
Verfügung des Amtes für Migration und Integration
vom 8. September 2026
- 2 -
Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten:
A.
Der Beschwerdeführer 1 ist Staatsangehöriger von Jemen (Akten des Am-
tes für Migration und Integration betreffend den Beschwerdeführer 1 [MI1-
act.] 15, 17 ff.) und ältester Bruder der Beschwerdeführerin 2 und des Be-
schwerdeführers 3. Eigenen Angaben zufolge flüchtete er 2011 nach
Deutschland, besuchte dort die Schule und absolvierte eine Ausbildung als
Operationstechnischer Assistent. Er verfügte in Deutschland über eine bis
am 3. Oktober 2025 gültige Aufenthaltserlaubnis (MI1-act. 14). Am
19. September 2019 heiratete er in Q._____ eine Schweizerin (MI1-
act. 8 ff.). Nach Einreise in die Schweiz am 16. Juni 2023 wurde ihm im
Rahmen des Familiennachzugs am 30. August 2023 eine
Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt und jeweils verlängert, letztmals bis am
30. Juni 2027 gültig (MI1-act. 26, 32, 36 und 46).
Via Kontaktformular meldete sich das Ehepaar am 28. Oktober 2025 beim
Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) und ersuchte um
Auskunft zum weiteren Vorgehen in einem humanitären Familienfall. Kon-
kret gehe es um die Bewilligung einer humanitären Aufnahme oder den
Familiennachzug für die (damals) 16-jährige Schwester (Beschwerdefüh-
rerin 2) und den (damals) 14-jährigen Bruder (Beschwerdeführer 3) des
Ehemannes, die beide in Jemen lebten, deren Eltern beide verstorben
waren und die in Jemen keine nahen Angehörigen mehr hätten, die für sie
sorgen könnten. Das Ehepaar wolle die beiden im Rahmen einer Vormund-
schaft in die Schweiz holen. Die Angelegenheit sei dringend, da die Si-
tuation in Jemen prekär sei. Bezüglich der Schwester redeten die weiteren
Verwandten bereits von Heirat und den Bruder wollten die Huthi holen (MI1-
act. 38).
In der Folge orientierte das MIKA den Beschwerdeführer 1 und dessen
Ehefrau über die zu beschaffenden Unterlagen, und dass humanitäre Visa
über die zuständige Schweizer Auslandsvertretung zu beantragen seien
(MI1-act. 39 f.).
Am 26. November 2025 reichten der Beschwerdeführer 1 und seine Ehe-
frau ein Familiennachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin 2 und den
Beschwerdeführer 3 ein (Akten des Amtes für Migration und Integration be-
treffend die Beschwerdeführerin 2 [MI2-act] 4 ff. und betreffend den Be-
schwerdeführer 3 [MI3-act.] 4 ff.).
Mit Schreiben des MIKA vom 15. Januar 2026 wurde dem Beschwerdefüh-
rer 1 das rechtliche Gehör betreffend Ablehnung des Familiennachzugs-
gesuchs gewährt (MI2- und MI3-act. 60 ff.). Konkret wies das MIKA darauf
hin, dass ein Familiennachzug mangels Elternschaft nicht in Betracht
- 3 -
komme und aus Sicht des MIKA weder eine wirtschaftliche noch eine
affektive Beziehung im Sinne von Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK;
SR 0.101) vorliege. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liege eben-
falls nicht vor.
Am 26. Februar 2026 orientierte die Gemeinde R._____ das MIKA darüber,
dass der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau bei der Gemeinde ein
Gesuch um Erteilung einer Pflegeplatzbewilligung eingereicht hatten (MI2-
und MI3-act. 72 ff.). Dem Gesuch wurden diverse Urkunden beigelegt,
unter anderem eine Urkunde vom 16. Februar 2026, aus welcher
hervorgeht, dass die Mutter der Beschwerdeführenden am 20. Oktober
2025 verstorben und die Vormundschaft (Guardianship) über die beiden
Beschwerdeführenden 2 und 3 auf den Beschwerdeführer 1 übergegangen
ist (MI2- und MI3-act. 104; betreffend Todesdatum der Mutter siehe auch
MI2- und MI3-act. 57 ff.).
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden reichte beim MIKA am
16. März 2026 ihre Stellungnahme zum rechtlichen Gehör ein (MI2- und
MI3-act. 121 ff.). Mit Eingabe vom 30. April 2026 orientierte die Rechtsver-
treterin das MIKA darüber, dass die Gemeinde R._____ dem Beschwer-
deführer 1 und seiner Ehefrau am 20. April 2026 die Pflegeplatzbewilligung
für die Beschwerdeführenden 2 und 3 erteilt hatte (MI2- und MI3-
act. 185 ff.).
Mit Verfügung vom 17. August 2026 lehnte das MIKA das Gesuch der Be-
schwerdeführenden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Be-
schwerdeführenden 2 und 3 ab und verweigerte den Beschwerdeführen-
den 2 und 3 die Einreise in die Schweiz (MI2-act. 355 ff. und MI3-
act. 351 ff.).
B.
Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am 25. August
2026 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) Einsprache erheben und
folgende Anträge stellen (MI2-act. 365 ff. und MI3-act. 361 ff.):
1.
Es sei die Verfügung des Amts für Migration und Integration vom Kanton
Aargau vom 17. August 2026 vollumfänglich aufzuheben;
2.
es sei den Einsprechern 2 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
und die zuständige schweizerische Auslandvertretung sei zur Visumertei-
lung zu ermächtigen.
Zudem wurde das nachfolgende Gesuch um Erlass einer vorsorglichen
Massnahme gestellt:
- 4 -
Den Einsprechern 1 und 2 [richtig: den Einsprechern 2 und 3] sei für die
Dauer des Einspracheverfahrens unverzüglich die Einreise in die Schweiz
und der prozedurale Aufenthalt bei den Pflegeeltern in R._____ zu ge-
statten und es sei die zuständige Auslandvertretung superprovisorisch zur
Ausstellung entsprechender Einreisevisa zu ermächtigen.
Weiter wurde folgender Verfahrensantrag gestellt:
Das vorliegende Einspracheverfahren sei mit Blick auf das drohende
Erreichen der Volljährigkeit der Einsprecherin 2 per tt.mm.jjjj sowie die
akute Gefährdungslage der minderjährigen Vollwaisen als vordringlich
einzustufen und prioritär sowie beförderlich an die Hand zu nehmen und
zu entscheiden.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8,1% MwSt.) zu
Lasten der Staatskasse.
Am 8. September 2026 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung
(act. 1 ff.):
1.
Zustellung des Vernehmlassungsverzichts der Sektion Aufenthalt vom
1. September 2026 an die Einsprechenden zur Kenntnis.
2.
Es wird kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet.
3.
Das Gesuch, es sei den Einsprechenden 2 und 3 für die Dauer des Ein-
spracheverfahrens unverzüglich die Einreise in die Schweiz und der pro-
zedurale Aufenthalt bei den Pflegeeltern in R._____ zu gestatten, und es
sei die zuständige Auslandvertretung superprovisorisch zur Ausstellung
entsprechender Einreisevisa zu ermächtigen, wird abgewiesen.
Die Begründung ergibt sich, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Er-
wägungen.
C.
Mit Eingabe vom 11. September 2026 liessen die Beschwerdeführenden
beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen und folgende Anträge
stellen (act. 5 ff.):
1.
Es sei Ziffer 3 des Dispositivs der Verfügung des Rechtsdienstes des Amts
für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 8. September 2026
vollumfänglich aufzuheben;
2.
Es sei den Beschwerdeführern 2 und 3 für die Dauer des Beschwerdever-
fahrens unverzüglich die Einreise in die Schweiz und der prozedurale Auf-
enthalt beim Beschwerdeführer 1 in R._____ zu gestatten;
- 5 -
3.
Es sei die zuständige schweizerische Auslandvertretung superproviso-
risch und vorsorglich zur Ausstellung der entsprechenden Einreisevisa für
die Beschwerdeführer 2 und 3 zu ermächtigen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 8,1% MwSt.) zu
Lasten der Staatskasse.
Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Die Eingabe wurde der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. September 2026
zur unverzüglichen Einreichung der Vorakten sowie zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort bis am 16. September 2026, 12.00 Uhr, zugestellt.
Die Vorinstanz reichte gleichentags die Vorakten ein. Die Beschwerdeant-
wort ging vorab elektronisch am 15. September 2026 beim Verwaltungs-
gericht ein und wurde sogleich vorab elektronisch an die Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführenden weitergeleitet.
Ebenfalls am 15. September 2026 ging beim Verwaltungsgericht eine Be-
richtigung zur Beschwerde ein, welche gleichentags ebenfalls vorab elekt-
ronisch an die Vorinstanz weitergeleitet wurde.
Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
I.
1.
Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November
2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen
und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch-
tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen
und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs-
rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).
Gleiches gilt für verfahrensleitende Zwischenentscheide der Vorinstanz,
sofern ein nichtwiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil
ist zu verneinen, wenn die betreffende Anordnung mit dem in der Sache
ergehenden Endentscheid angefochten werden kann und die Wirkungen
sich durch den Endentscheid voll beseitigen lassen (Aargauische Gerichts-
und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 263, Erw. 2.1 mit Hinweisen).
- 6 -
Nachdem sich die Beschwerde gegen den im Einspracheverfahren durch
die Vorinstanz erlassenen Zwischenentscheid vom 8. September 2026
richtet und aufgrund des verweigerten prozeduralen Aufenthalts ein nicht-
wiedergutzumachender Nachteil droht, da das Visum der Beschwerdefüh-
renden 2 und 3 für Saudi-Arabien am 22. September 2026 ausläuft, mit
einem Abschluss des Verfahrens bis zu diesem Datum nicht zu rechnen ist
und eine Rückkehr nach Jemen mit offensichtlichen Risiken für die Be-
schwerdeführenden 2 und 3 verbunden wäre (vgl. unten Erw. II/3.4.), ist die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben und auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Be-
stimmungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungs-
gericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden. Die Ermessens-
überprüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2
EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung
bildet das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. SCHINDLER/KNEER, in:
Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG],
2. Aufl. 2024, N. 6 zu mit Hinweisen). In diesem Zusammen-
hang hat das Verwaltungsgericht gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz,
AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche
Verhältnisse, Integration) berücksichtigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei
gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER/KNEER, a. a. O., N. 8 zu ).
Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu entscheiden, ob
die getroffene Massnahme durch ein überwiegendes öffentliches Interesse
gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn).
II.
1.
Vorab ist die Frage des Streitgegenstandes zu klären. Mit Verfügung vom
8. September 2026 (act. 1 ff.) hat die Vorinstanz den Antrag der Beschwer-
deführenden, es sei den Beschwerdeführenden 2 und 3 während der Dauer
des hängigen Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
als Pflegekinder der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten, abgewiesen.
Die Beschwerdeführenden verlangen mit Antrag 1 und 2 die Aufhebung der
entsprechenden Ziffer des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung und
die Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts. Zudem sei die zuständige
- 7 -
Schweizer Auslandsvertretung zur Ausstellung der entsprechenden Ein-
reisevisa für die Beschwerdeführenden 2 und 3 zu ermächtigen.
Im vorliegenden Verfahren ist damit einzig zu klären, ob den Beschwerde-
führenden 2 und 3 der prozedurale Aufenthalt während der Dauer des Ver-
fahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Pflegekinder
zu gestatten ist und ob die Schweizer Auslandsvertretung mit der Ausstel-
lung von Einreisevisa beauftragt werden soll. Nicht Gegenstand des Ver-
fahrens ist die Frage, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführenden 2 und 3
zu bewilligen ist. Der Erlass superprovisorischer Massnahmen erübrigt sich
mit vorliegendem Entscheid und der Antrag ist als gegenstandslos gewor-
den zu betrachten.
2.
Gemäss haben Personen, die über kein dauerhaftes Aufent-
haltsrecht verfügen, den Entscheid über einen dauerhaften Aufenthalt
grundsätzlich im Ausland abzuwarten. Sind die Zulassungsvoraus-
setzungen offensichtlich erfüllt, kann die zuständige kantonale Behörde
den Aufenthalt während des Verfahrens gestützt auf ge-
statten (prozeduraler Aufenthalt). Die Bewilligung eines prozeduralen Auf-
enthalts stellt zwar eine Ermessensentscheidung dar, die Anwendung von
hat aber grundrechtskonform zu erfolgen (BGE 139 I 37,
Regeste) und der Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens kann
bzw. muss gestattet werden, wenn die Voraussetzungen für den späteren
Aufenthalt oder wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfas-
sungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit
grosser Wahrscheinlichkeit gegeben sind (BGE 139 I 37, Erw. 2.1; Urteil
des Bundesgerichts 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022, Erw. 4.2.1). Mit an-
deren Worten besteht ein Anspruch auf Bewilligung des prozeduralen Auf-
enthalts, wenn ein Anspruch auf die spätere Bewilligung besteht, dessen
Voraussetzungen mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben sind und keine
Hinderungsgründe für die Erteilung der Bewilligung (Widerrufsgründe) vor-
liegen. Zudem besteht ein Anspruch auf Bewilligung des prozeduralen Auf-
enthalts, wenn dessen Verweigerung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu
einer Verletzung eines Grund- oder Menschenrechts, insbesondere von
führen würde und keine überwiegenden öffentlichen Interes-
sen den Eingriff rechtfertigen.
Ob die Voraussetzungen zur Bewilligung des angestrebten Aufenthalts
offensichtlich bzw. mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind, beurteilt sich
anhand der für die Prüfung der späteren Bewilligungserteilung zu beach-
tenden Rechtsgrundlagen. Dabei ist zu klären, mit welcher Wahrscheinlich-
keit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und ob keine Wider-
rufsgründe vorliegen, die einer Bewilligungserteilung entgegenstehen. Die
vorzunehmende Hauptsachenprognose verlangt keine umfassende, son-
dern lediglich eine summarische Prüfung der Chancen einer späteren Be-
- 8 -
willigungserteilung. Dies gilt ebenso für die Prüfung einer allfälligen Grund-
rechtsverletzung.
3.
3.1.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Erteilung einer Aufenthaltsbe-
willigung für die Beschwerdeführenden 2 und 3 als Pflegekinder des Be-
schwerdeführers 1 und seiner Ehefrau.
3.2.
Gemäss kann von den Zulassungsvoraussetzungen
(Art. 18–29 AIG) abgewichen werden, um den Aufenthalt von Pflegekindern
zu regeln. Diesen können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn
die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern
erfüllt sind (Art. 33 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; SR 142.201).
3.3.
Vorab ist festzuhalten, dass die Verweigerung des prozeduralen Aufent-
halts durch die Vorinstanz nicht mit dem Vorliegen von Widerrufsgründen
begründet wird und sich solche auch nicht aus den Akten ergeben. Damit
bleibt einzig zu klären, ob die Voraussetzungen für die Erteilung von Auf-
enthaltsbewilligungen als Pflegekinder erfüllt sind.
schreibt diesbezüglich nur vor, dass die zivilrechtlichen
Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sein müssen.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Pflege-
kindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO,
SR.211.222.338) ist die Aufnahme von Pflegekindern bewilligungspflichtig.
Der Beschwerdeführer 1 hat als Vormund zusammen mit seiner Ehefrau
um Bewilligung zur Aufnahme seiner beiden jüngsten Geschwister als
Pflegekinder ersucht. Nach eingehender Prüfung durch den Kindes- und
Erwachsenenschutzdienst der Gemeinde R._____ (KESD) hat der Ge-
meinderat R._____ das Gesuch am 20. April 2026 bewilligt (MI2- und MI3-
act.188 ff.). Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilli-
gungen als Pflegekinder sind damit erfüllt.
Dem Protokoll des Gemeinderates (MI2- und MI3-act.188 ff.) und dem ent-
sprechenden Sozialbericht des KESD (MI2- und MI3-act.191 ff.) ist zu ent-
nehmen, dass insbesondere die Betreuung der Pflegekinder durch den
hauptverantwortlichen Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau sowie durch
das familiäre Umfeld der Ehefrau als sehr gut eingestuft werden. Verwiesen
wird im Besonderen auf die Mutter der Ehefrau, welche als Deutschlehrerin
an der X._____ tätig ist und welche die Geschwister des Be-
schwerdeführers 1 nach deren Einreise massgeblich bei der sprachlichen
Integration unterstützen kann und will.
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Insgesamt sind keine konkreten Umstände ersichtlich, die gegen die Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung als Pflegekinder sprechen würden. Die
Vorinstanz macht solche sodann auch nicht geltend, sondern bringt ledig-
lich vor, der Fall bedürfe mit Blick auf die in Frage kommenden Zulassungs-
gründe sowie die Begründungen in der angefochtenen Verfügung und der
Einsprache einer vertieften Prüfung, zumal es sich um den Zuzug älterer
Kinder handle. Derart unspezifische Vorbehalte lassen jedoch keine Zwei-
fel daran aufkommen, dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung als Pflegekinder mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt
sind.
3.4.
Zur Situation der Geschwister in Jemen, dem Verhältnis zum Beschwerde-
führer 1 und zur Frage, ob die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts
zu einer Verletzung von führen könnte, ist Folgendes festzu-
halten:
Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau haben sich unmittelbar nach
dem Tod der Mutter der Beschwerdeführenden an das MIKA gewandt und
ihre Situation dargelegt. Aufgrund des gesamten Verhaltens und Vor-
gehens des Beschwerdeführers 1 und seiner Ehefrau und der eingereich-
ten Unterlagen sowie der öffentlich zugänglichen Informationen zur
Situation in Jemen und in Sanaa sind die Schilderungen als äusserst glaub-
haft einzustufen. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Belege die Be-
schwerdeführenden noch einreichen könnten, um ihre Situation glaubhaft
machen zu können. Insofern ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb Aus-
führungen der Beschwerdeführenden keinen Glauben zu schenken wäre.
Auszugehen ist damit von folgendem Sachverhalt:
Die Beschwerdeführenden 2 und 3 lebten nach dem Tod des Vaters im
Jahr 2014 mit der Mutter in Jemen zusammen und wurden durch sie be-
treut. Als ältester Sohn übernahm der Beschwerdeführer 1 nach dem Tod
des Vaters die Rolle des Familienoberhaupts und kümmerte sich aus dem
Ausland um seine beiden jüngsten Geschwister. Mit dem Tod der Mutter
am 20. Oktober 2025 wurden die Beschwerdeführenden 2 und 3 zu Voll-
waisen und die Vormundschaft ging auch formell auf den Beschwerdefüh-
rer 1 über. Dieser sorgte für die zwischenzeitliche Unterbringung seiner
elternlosen, minderjährigen Geschwister in Jemen und gelangte unverzüg-
lich ans MIKA, um zu klären, welche Schritte zu unternehmen sind, damit
er seine Geschwister in die Schweiz holen und, zusammen mit seiner Ehe-
frau, für die beiden sorgen könne. Parallel dazu ersuchte er um Erteilung
einer Pflegeplatzbewilligung, welche inzwischen erteilt wurde. Aufgrund der
Auskunft des MIKA, wonach die Geschwister auf einer Schweizer Aus-
landsvertretung ein Visumsgesuch einreichen müssten, und weil die
- 10 -
Schweizer Auslandsvertretung in Jemen geschlossen worden war, organi-
sierte der Beschwerdeführer 1, dass seine Geschwister durch einen Nach-
barn nach Riad (Saudi-Arabien) begleitet wurden. Dieser stellte jedoch klar,
dass dies der letzte Dienst sei, den er leisten könne. Weitere Unterstützung
könne er nicht mehr erbringen.
In Riad wurden die Geschwister offenbar durch einen Onkel betreut, der
sie auch auf die Schweizer Auslandsvertretung zwecks Einreichung der
Visagesuche begleitete. Für die Einreise nach Saudi-Arabien benötigten
und erhielten die Beschwerdeführenden 2 und 3 ein Visum, welches jedoch
nur bis zum 22. September 2026 gültig ist. Per 22. September 2026
müssen die Geschwister Saudi-Arabien verlassen und nach Jemen bzw.
nach Sanaa zurückkehren. Eine Rückkehr nach Jemen bedingt eine sehr
lange Autofahrt, welche minderjährigen Kindern ohne Unterstützung durch
Erwachsene nicht zugemutet werden kann. Aufgrund der glaubhaften
Schilderungen der Beschwerdeführenden können die Beschwerdeführen-
den 2 und 3 jedoch auf keine Unterstützung Dritter zählen und eine Rück-
kehr auf dem Luftweg ist nicht möglich, da der Flughafen von Sanaa nach
einer Bombardierung geschlossen ist. Es steht damit fest, dass es den Be-
schwerdeführenden 2 und 3 aktuell nicht möglich ist nach Jemen zurück-
zukehren, sie aber Saudi-Arabien am 22. September 2026 verlassen
müssen.
Selbst wenn eine Rückkehr nach Sanaa möglich wäre, wäre ein weiterer
Aufenthalt mit grossen Risiken verbunden. Der Beschwerdeführende 3
wäre der Gefahr der Zwangsrekrutierung durch die Huthi ausgesetzt und
die Beschwerdeführende 2 dem Risiko einer Zwangsverheiratung durch
entfernte Verwandte. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Be-
schwerdeführenden 2 und 3 ein sehr grosses privates Interesse an der Be-
willigung des prozeduralen Aufenthalts haben und keine massgeblichen
und schon gar keine überwiegenden massgeblichen öffentlichen Interes-
sen die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts rechtfertigen können.
Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer 1 Vormund seiner
beiden jüngsten Geschwister ist, dass er sich als faktischen Familienober-
haupt seit dem Tod des Vaters um die Geschwister gekümmert hat, dass
er nach dem Tod der Mutter für die Unterbringung und das Wohlergehen
der Geschwister gesorgt hat und dass ihm und seiner Ehefrau für die Be-
schwerdeführenden 2 und 3 eine Pflegeplatzbewilligung erteilt wurde, ist
klar, dass zwischen dem Beschwerdeführer 1 und den Beschwerdeführen-
den 2 und 3 sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine
derart enge Beziehung besteht, dass von einer Familiengemeinschaft aus-
zugehen ist und sich die Betroffenen auf berufen können. Eine
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführenden 2
und 3 würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des durch
geschützten Familienlebens führen. Gleiches gilt für die Ver-
- 11 -
weigerung des prozeduralen Aufenthalts. Die Beschwerdeführenden 2 und
3 haben deshalb einen Anspruch auf Bewilligung des prozeduralen Aufent-
halts.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ändert daran auch nichts, dass
die Beschwerdeführenden 2 und 3 allenfalls auch die Voraussetzungen für
die Bewilligung eines Asylgesuchs erfüllen. Selbst wenn dem so sein sollte,
hindert dies die zuständigen Behörden nicht daran, den Beschwerdefüh-
renden 2 und 3 eine Aufenthaltsbewilligung als Pflegekinder zu erteilen.
3.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Er-
teilung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführenden 2 und 3 als
Pflegekinder mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind, womit auch die
Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des prozeduralen Auf-
enthalts erfüllt sind. Da die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung mit
grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verletzung des Rechts auf Familien-
leben gemäss führen würde, haben die Beschwerdeführen-
den 2 und 3 Anspruch auf Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts.
In Gutheissung der Beschwerde ist den Beschwerdeführenden 2 und 3 der
prozedurale Aufenthalt bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung als Pflegekinder zu bewilligen und das
MIKA anzuweisen, entsprechende Bewilligungen auszustellen.
4.
Das MIKA ist zudem anzuweisen, die Schweizer Botschaft in Riad zu er-
mächtigen, für die Beschwerdeführenden 2 und 3 Einreiseermächtigungen
auszustellen.
Da die saudi-arabischen Visa der Beschwerdeführenden 2 und 3 am
22. September 2026 auslaufen, ist die Ermächtigung unverzüglich zu über-
mitteln.
III.
1.
Im Beschwerdeverfahren sind die Verfahrenskosten in der Regel nach
Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen
(§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Gleiches gilt für die Parteikosten (§ 32 Abs. 2
VRPG).
2.
Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Beschwerdeführenden.
Nachdem das MIKA weder schwerwiegende Verfahrensmängel begangen
noch willkürlich entschieden hat, sind die Verfahrenskosten auf die Staats-
kasse zu nehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG).
- 12 -
3.
Als unterliegende Partei hat das MIKA den Beschwerdeführenden die Par-
teikosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu ersetzen (§ 32
Abs. 2 VRPG).
Die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach dem
Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An-
waltstarif, AnwT; SAR 291.150). Migrationsrechtliche Verfahren sind soge-
nannte nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten. Die Parteientschädigung
setzt sich damit zusammen aus einer Grundentschädigung zwischen
Fr. 1'210.00 und Fr. 14'740.00 (§ 8a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT)
sowie den Zu- und Abschlägen (§§ 6–8 AnwT). Innerhalb dieses Rahmens
ist die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwal-
tes bzw. der Anwältin sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des
Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Durch die tarifgemässe Ent-
schädigung sind die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend
der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwaltes bzw. der An-
wältin einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen abgegolten (§ 2
Abs. 1 AnwT). Die Entschädigung ist als Gesamtbetrag festzusetzen. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT).
Nachdem neben der Beschwerde keine weitere Eingabe notwendig war,
und auch keine Verhandlung durchgeführt wurde, rechtfertigt es sich, die
Entschädigung auf Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
Das MIKA ist entsprechend anzuweisen, den Beschwerdeführenden die
Parteikosten in besagter Höhe zu ersetzen.
Das Verwaltungsgericht erkennt:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 3 der Verfügung des Rechts-
dienstes des MIKA vom 8. September 2026 aufgehoben.
2.
Den Beschwerdeführenden 2 und 3 wird der Aufenthalt während des Ver-
fahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Pflegekinder
gestattet.
3.
Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 2 und 3 entspre-
chende Bewilligungen auszustellen.
- 13 -
4.
Das MIKA wird angewiesen, die Schweizer Botschaft in Riad unverzüglich
zu ermächtigen, den Beschwerdeführenden 2 und 3 Einreisevisa auszu-
stellen.
5.
Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gehen zu Lasten des
Kantons.
6.
Das MIKA wird angewiesen, den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft
die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von
Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen.
Zustellung an:
die Beschwerdeführenden (Vertreterin, vorab per IncaMail)
die Vorinstanz (mit Rückschein (vorab per Mail)
das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern
Rechtsmittelbelehrung
Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes-
recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter-
kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine
Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110)
vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern,
vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit
2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder
das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage
stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_694/2008 vom 25. September 2008).
In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel-
lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri-
schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden.
Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu
ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange-
- 14 -
fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der
angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind
beizulegen ( bzw. ).
Aarau, 16. September 2026
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
2. Kammer
Vorsitz: Gerichtsschreiberin:
Busslinger Schmucki

Referenzen

Bestimmungsliste

  • WBE.2026.367Prozeduraler Aufenthalt von Pflegekindern
Offizielle Quelle