5A_926/2025
Bundesgericht
Ausstand (Erbteilung)
28. August
Sachverhalt
Im von vier Miterben gegen A.A.________ eingeleiteten Verfahren betreffend Erbteilung beantragte Letztere den Ausstand des Einzelrichters mit der Begründung, es liege eine fortschreitende Reihe von Verhaltensweisen vor, die auf Befangenheit schliessen liessen. Das Gesuch vom 20. Mai 2025, das drei Tage später versandt wurde, wurde wegen Verspätung abgewiesen; die kantonale Instanz verneinte zudem die Relevanz der Nichtgewährung einer Frist zur Stellungnahme zu einer Duplik, die sich nicht auf den Ausstandsgrund bezog.
Erwägungen
• Die Verletzung des in Art. 53 Abs. 3 ZPO verankerten Replikrechts führt nicht zur Aufhebung, wenn die Partei nicht darlegt, welche Argumente sie vorgebracht hätte und welche mögliche Auswirkung diese auf das Verfahren gehabt hätten; die neue Bestimmung kodifiziert das Replikrecht, ohne es zu erweitern.
• Wenn der Anschein der Befangenheit aus der Häufung von Handlungen resultiert, ist der Ausstand sofort nach dem letzten Indiz zu verlangen; mehr als drei Monate nach dem Beschluss vom 18. Februar 2025 war das Gesuch verspätet, ohne dass ein überspitzter Formalismus vorlag.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.